Norm
EO §371Rechtssatz
Bei den "in zweiter Instanz bestätigten Urteilen" geht das Gesetz davon aus, daß ein in zweiter Instanz zur Gänze bestätigtes Urteil die besondere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004741Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00116_8500000_003