Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Elisabeth G*****, wider die verpflichtete Partei Franz H*****, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 217.186,56 S sA, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 20.März 1992, GZ 46 R 122/92-6, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aus § 376 Abs 1 Z 2 EO ist eindeutig abzuleiten, daß bei Vorliegen der darin festgelegten Voraussetzungen eine neue Exekution zur Sicherstellung derselben Forderung nicht bewilligt werden darf. Darauf war aber der Antrag der betreibenden Partei gerichtet. Die Frage, in welcher Form der betreibende Gläubiger aus dem erlegten Betrag Befriedigung erlangen und ob er deshalb die Pfändung der Sicherheit beantragen kann und muß, ist hier nicht zu lösen (vgl hiezu ZBl 1929/329 mit allerdings ablehnender Besprechung von Lazar). Ebenso wenig ist die Frage zu lösen, ob bei der Aufhebung der Pfandrechtsvormerkung auch die Pfändung der erlegten Sicherheit ausgesprochen werden hätte müssen. Zumal der entsprechende Beschluß nicht angefochten wurde. Gemäß § 78 EO iVm § 56 Abs 3 ZPO wird mit dem Erlag an der erlegten Sicherheit für den Anspruch des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht begründet.
Anmerkung
E31066European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01043.92.0827.000Dokumentnummer
JJT_19920827_OGH0002_0030OB01043_9200000_000