Norm
EO §370 C1Rechtssatz
Ob bei deutschem Titel für die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung die Gefährdung des zu sichernden Anspruches glaubhaft gemacht werden muß, ist vom österreichischen Gericht nach den §§ 370 bis 371a EO zu beurteilen.
Auf ein im Urkundenverfahren nach den §§ 592 ff dZPO ergangenes Vorbehaltsurteil ist § 371 EO anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084564Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008