Norm
EO §371Rechtssatz
Daß das über die Widerklage ergangene Urteil vom Berufungsgericht nicht bestätigt sondern abgeändert wurde, steht der Bewilligung der Sicherungsexekution für die Klageforderung nicht entgegen, weil Klage und Widerklage auch nach Verbindung zu gemeinsamer Verhandlung ihre Selbständigkeit behalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004763Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009