Begründung: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 30.April 1984, 2 C 23/80-63, wurde der Verpflichtete bis auf weiteres zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 11.000 S (bzw. bis zu einem nicht mehr aktuellen früheren Zeitpunkt von 10.000 S) unter Einrechnung der auf Grund der Einstweiligen Verfügung vom 25.November 1981 bezahlten monatlichen Unterhaltsbeträge von 8.638 S an die betreibende Partei verurteilt. Das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht bes... mehr lesen...
Norm: EO §371EO §372
Rechtssatz: Eine gewöhnliche Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO gibt es immer nur für den schon fälligen Unterhaltsrückstand, nicht aber für erst künftig fällig werdende Unterhaltsraten. Daß § 372 EO im Abschnitt über die Exekution zur Sicherstellung aufscheint, obwohl es sich nicht um den gewöhnlichen Fall einer solchen handelt, kann daran nichts ändern. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Über das auf Unterlassung und Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gerichtete Klagebegehren wurde bei der ersten Tagsatzung am 2.12.1983 auf Antrag der Klägerin durch ein stattgebendes Versäumungsurteil erkannt. Dagegen erhoben die Beklagten Berufung wegen Unschlüssigkeit der Klage und im Kostenpunkt sowie einen frist- und formgerechten Widerspruch. Da noch keine Streitverhandlung stattfand, wurde das Versäumungsurteil bisher noch nicht aufgehoben. Das Berufungsgeric... mehr lesen...
Begründung: Zu 1) Mit Versäumungsurteil vom 2. Dezember 1983 wurden die drei verpflichteten Parteien zu einer bestimmten Unterlassung und zur Zahlung der Prozeßkosten von 24.075,11 S verurteilt. Die verpflichteten Parteien erhoben gegen dieses Versäumungsurteil einerseits einen Widerspruch und andererseits eine Berufung. Der vor Erledigung des Widerspruches vorgelegten Berufung wurde im wesentlichen keine Folge gegeben. Die Prozeßkosten erster Instanz wurden auf 14.645,67 S herabges... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z1 IIAEO §371 Z1ZPO §397a
Rechtssatz: Kostenersatzentscheidungen der Rechtsmittelgerichte fallen ungeachtet des gegen das Versäumungsurteil erhobenen rechtzeitigen Widerspruchs nicht unter § 371 Z 1 EO, sondern sind Exekutionstitel nach § 1 Z 1 EO, aufgrund deren Exekution zur Befriedigung bewilligt werden kann. Entscheidungstexte 3 Ob 79/85 Entscheidungstext OGH 12.06.198... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z1 IIAEO §371 Z1ZPO §397a
Rechtssatz: Kostenersatzentscheidungen der Rechtsmittelgerichte fallen ungeachtet des gegen das Versäumungsurteil erhobenen rechtzeitigen Widerspruchs nicht unter § 371 Z 1 EO, sondern sind Exekutionstitel nach § 1 Z 1 EO, aufgrund deren Exekution zur Befriedigung bewilligt werden kann. Entscheidungstexte 3 Ob 79/85 Entscheidungstext OGH 12.06.198... mehr lesen...
Auf Grund des Urteils des BG M vom 1. 3. 1982, C 10/82-81, und des voll bestätigenden Urteils des KG K als Berufungsgericht vom 2. 6. 1982, 5 R 128/82, gegen das der Verpflichtete am 9. 7. 1982 Revision erhoben hat, beantragte die betreibende Partei, ihr zu Sicherung der (ihr im Ersturteil zugesprochenen) Prozeßkostenforderung von (nach Aufrechnung) 140 025.22 S und der Antragskosten für die Zeit, bis die Forderung infolge Rechtskraft des erstgenannten Urteils und Ablaufs der Leistung... mehr lesen...
Auf Grund des Urteils des BG M vom 1. 3. 1982, C 10/82-81, und des voll bestätigenden Urteils des KG K als Berufungsgericht vom 2. 6. 1982, 5 R 128/82, gegen das der Verpflichtete am 9. 7. 1982 Revision erhoben hat, beantragte die betreibende Partei, ihr zu Sicherung der (ihr im Ersturteil zugesprochenen) Prozeßkostenforderung von (nach Aufrechnung) 140 025.22 S und der Antragskosten für die Zeit, bis die Forderung infolge Rechtskraft des erstgenannten Urteils und Ablaufs der Leistung... mehr lesen...
Norm: EO §371 Z1ZPO §499 Abs2
Rechtssatz: Ein in zweiter Instanz bestätigtes Urteil, bei dem das Erstgericht nach § 499 Abs 2 ZPO an die rechtliche Beurteilung gebunden war, von der das Berufungsgericht bei seinem Aufhebungsbeschluß ausgegangen war, ist ein bestätigtes Urteil iSd § 371 Z 1 EO. Entscheidungstexte 3 Ob 132/83 Entscheidungstext OGH 09.11.1983 3 Ob 132/83 SZ 56/... mehr lesen...
Norm: EO §371 Z1ZPO §499 Abs2
Rechtssatz: Ein in zweiter Instanz bestätigtes Urteil, bei dem das Erstgericht nach § 499 Abs 2 ZPO an die rechtliche Beurteilung gebunden war, von der das Berufungsgericht bei seinem Aufhebungsbeschluß ausgegangen war, ist ein bestätigtes Urteil iSd § 371 Z 1 EO. Entscheidungstexte 3 Ob 132/83 Entscheidungstext OGH 09.11.1983 3 Ob 132/83 SZ 56/... mehr lesen...
Mit Beschluß vom 2. 6. 1980, 6 E 4377/80, bewilligte das Erstgericht iS des am 27. 5. 1980 eingelangten Antrages zugunsten der betreibenden Partei S Sparkasse wider die verpflichtete Partei A GesmbH auf Grund eines Wechselzahlungsauftrages des Landesgerichtes Salzburg vom 27. 5. 1980, 7 Cg 216/80, die Exekution zur Sicherungstellung durch Vormerkung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft EZ 1260 KG B zur Sicherung der Wechselforderung von 3 908 779.50 S samt 6 % Zinsen seit 12. 5. 1980... mehr lesen...
Am 13. 1. 1982 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteils des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 9. 12. 1981, 2 C 1130/81, die Fahrnisexekution. Am 26. 1. 1982 wurde die Pfändung durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll vorgenommen. Dabei wurde der Bewilligungsbeschluß der Verpflichteten zugestellt. Am 3. 3. 1982 brachte die Verpflichtete vor, daß ihr mit dem gleichzeitig vorgelegten (rechtskräftigen) Beschluß de... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z1 IEO §39 Abs1 Z1 IIIAEO §39 Abs1 Z1 IVEEO §371EO §373
Rechtssatz: Spricht sich der betreibende Gläubiger deshalb gegen den Einstellungsantrag aus, weil er dann, wenn der Beklagte binnen 14 Tagen nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Versäumungsurteils gegen dieses Widerspruch erhoben hätte, Exekution zur Sicherung nach § 371 Z 1 EO hätte beantragen können, hindert diese Willensäußerung des betreibenden Gläub... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z1 IEO §39 Abs1 Z1 IIIAEO §39 Abs1 Z1 IVEEO §371EO §373EO §374
Rechtssatz: Wenn ein Exekutionstitel seine Eigung als Titel für eine Befriedigungsexekution verliert, jedoch seine Eignung als Grundlage einer Sicherungsexekution nach § 371 EO behält, dann kann die zunächst richtig als Exekution zur Befriedigung bewilligte Exekution in eine solche zur Sicherstellung umgewandelt und bei der Fahrnisexekution nach § 374 Abs 1 EO auf ... mehr lesen...
Norm: EO §371 Z1
Rechtssatz: Das Urteil zweiter Instanz ist hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens kein Exekutionstitel für eine Sicherungsexekution nach § 371 Z 1 EO (SZ 5/280). Entscheidungstexte 3 Ob 88/82 Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 88/82 3 Ob 39/92 Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 39/92 ... mehr lesen...
Norm: EO §371 Z1
Rechtssatz: Das Urteil zweiter Instanz ist hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens kein Exekutionstitel für eine Sicherungsexekution nach § 371 Z 1 EO (SZ 5/280). Entscheidungstexte 3 Ob 88/82 Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 88/82 3 Ob 39/92 Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 39/92 ... mehr lesen...
Das Erstgericht erließ am 9. April 1980 den von der betreibenden Gläubigerin beantragten Wechselzahlungsauftrag und bewilligte am selben Tag zur Sicherstellung der Wechselforderung von 2 216 924.06 S samt Anhang antragsgemäß die Pfändung und Verwahrung der Fahrnisse des Verpflichteten. Der Wechselzahlungsauftrag wurde dem Verpflichteten infolge eines Zustellanstandes erst am 28. April 1980 zugestellt. Das Rekursgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung... mehr lesen...
Das Erstgericht erließ am 9. April 1980 den von der betreibenden Gläubigerin beantragten Wechselzahlungsauftrag und bewilligte am selben Tag zur Sicherstellung der Wechselforderung von 2 216 924.06 S samt Anhang antragsgemäß die Pfändung und Verwahrung der Fahrnisse des Verpflichteten. Der Wechselzahlungsauftrag wurde dem Verpflichteten infolge eines Zustellanstandes erst am 28. April 1980 zugestellt. Das Rekursgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung... mehr lesen...
Norm: EO §370 EEO §371
Rechtssatz: Aus dem Sicherungscharakter folgt, daß eine Exekution zur Sicherstellung keinesfalls in einem weiterten Umfang bewilligt werden darf, als eine Befriedigungsexekution, wenn eine solche schon zulässig wäre. Entscheidungstexte 3 Ob 130/79 Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 130/79 European Case Law I... mehr lesen...
Norm: EO §370 EEO §371
Rechtssatz: Zweck der Exekution zur Sicherstellung ist es, die Exekution wegen Geldforderungen in der Zeit von der Erwerbung bis zur Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu sichern. Die Exekution zur Sicherstellung wahrt dem Gläubiger für seine Forderung ein Pfand- oder Befriedigungsrecht mit dem Rang vom Tag der Vornahme der sicherstellungsweisen Exekution unter der Bedingung, daß die Vollsteckbarkeit der sichergestell... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z1 IAEO §1 Z1 IIAEO §7 EaEO §54EO §370 AEO §371 Z1ZPO §505 Abs3ZPO §524
Rechtssatz: War die sich gegen das Titelurteil richtende Revision erst im Zeitpunkt der Entscheidung des OHG im Exekutionsbewilligungsverfahren rechtskräftig zurückgewiesen worden, ist davon auszugehen, daß die Revision auch schon in dem für die Vollstreckbarkeit des Urteiles maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über den Exekutionsantrag unzu... mehr lesen...
Norm: EO §65 EEO §370EO §371 Z1ZPO §514 B
Rechtssatz: Trotz Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung, die infolge rechtskräftiger Zurückweisung der Revision automatisch in eine Befriedigungsexekution übergegangen ist, fehlt es auch nicht an dem für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erforderlichen Rekursinteresse, da zur Sicherung der Forderung der betreibenden Gläubigerin lediglich die Pfändung und Verwahrung der Fahrnisse der Verpflic... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z1 IAEO §1 Z1 IIAEO §7 EaEO §54EO §370 AEO §371 Z1ZPO §505 Abs3ZPO §524
Rechtssatz: War die sich gegen das Titelurteil richtende Revision erst im Zeitpunkt der Entscheidung des OHG im Exekutionsbewilligungsverfahren rechtskräftig zurückgewiesen worden, ist davon auszugehen, daß die Revision auch schon in dem für die Vollstreckbarkeit des Urteiles maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über den Exekutionsantrag unzu... mehr lesen...
Norm: EO §65 EEO §370EO §371 Z1ZPO §514 B
Rechtssatz: Trotz Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung, die infolge rechtskräftiger Zurückweisung der Revision automatisch in eine Befriedigungsexekution übergegangen ist, fehlt es auch nicht an dem für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erforderlichen Rekursinteresse, da zur Sicherung der Forderung der betreibenden Gläubigerin lediglich die Pfändung und Verwahrung der Fahrnisse der Verpflic... mehr lesen...
Norm: DevG §22 Abs2EO §371 Z2
Rechtssatz: Die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung gem § 371 Z 2 EO hat nicht zur Voraussetzung, daß der dem Exekutionsantrag zugrunde liegende Wechselzahlungsauftrag der - dem Rechtsstreit vorbehaltenen - Prüfung seiner Richtigkeit standhält. Es ist - amtswegig - nur zu prüfen, ob die beantragte Exekutionsbewilligung gegen § 22 Abs 2 DevG verstößt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: DevG §22 Abs2EO §371 Z2
Rechtssatz: Die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung gem § 371 Z 2 EO hat nicht zur Voraussetzung, daß der dem Exekutionsantrag zugrunde liegende Wechselzahlungsauftrag der - dem Rechtsstreit vorbehaltenen - Prüfung seiner Richtigkeit standhält. Es ist - amtswegig - nur zu prüfen, ob die beantragte Exekutionsbewilligung gegen § 22 Abs 2 DevG verstößt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §371 Z1EO §371aGBG §129 Abs2
Rechtssatz: Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Exekution zur Sicherstellung gem § 371 Z 1 EO ohne Auferlegung einer Sicherheit bewilligt wurde, durch die Auferlegung einer Sicherheit - unter gleichzeitiger Aufhebung der bisher vollzogenen Exekutionsakte - kommt in ihren Auswirkungen auf die durchgeführten Vollzugsakte einer Abweisung des Exekutionsantrages gleich. ... mehr lesen...
Norm: EO §371 Z1EO §371a
Rechtssatz: Nach § 371 Z 1 EO darf auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision erhoben wurde, selbst ohne die im § 370 EO geforderte Bescheinigung - und daher auch ohne Sicherheitsleistung - zur Sicherung von Geldforderungen Exekution geführt werden. § 371 a EO, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Exekution zur Sicherung von Geldforderungen nur gegen ... mehr lesen...
Norm: EO §371 Z1EO §371aGBG §129 Abs2
Rechtssatz: Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Exekution zur Sicherstellung gem § 371 Z 1 EO ohne Auferlegung einer Sicherheit bewilligt wurde, durch die Auferlegung einer Sicherheit - unter gleichzeitiger Aufhebung der bisher vollzogenen Exekutionsakte - kommt in ihren Auswirkungen auf die durchgeführten Vollzugsakte einer Abweisung des Exekutionsantrages gleich. ... mehr lesen...
Norm: EO §371 Z1EO §371a
Rechtssatz: Nach § 371 Z 1 EO darf auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision erhoben wurde, selbst ohne die im § 370 EO geforderte Bescheinigung - und daher auch ohne Sicherheitsleistung - zur Sicherung von Geldforderungen Exekution geführt werden. § 371 a EO, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Exekution zur Sicherung von Geldforderungen nur gegen ... mehr lesen...