§ 371 EO erweitert den Anwendungsbereich für die Sicherungsexekution dadurch, daß von der im § 370 EO verlangten Bescheinigung Abstand genommen, dafür aber die Exekution nur bei bestimmten Titeln zugelassen wird, die eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gewähren, daß sie richtig sind.