Norm: EO §307
Rechtssatz: Behauptet die verpflichtete Partei im Verteilungsverfahren die der Pfändung vorgehende Zession der Forderung, ist die Bestätigung des Zessionars einzuholen. Erst nach ihrem Einlangen ist das Verteilungsverfahren abzubrechen und es den Ansprucherhebenden zu überlassen, sich über die Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Erlagsbetrages zu einigen oder ein Urteil hierüber zu erwirken. Es besteht im Hinblick auf die Mehrh... mehr lesen...
Norm: EO §307
Rechtssatz: Dem privaten Drittschuldner obliegt es auf Grund der ihm zugestellten gerichtlichen Befehle, unter eigener Verantwortung, die Anspruchsberechtigten zu befriedigen oder den angesprochenen Betrag beim Exekutionsgericht zu erlegen. Das Gleiche muß auch für den Staat als Drittschuldner gelten. Entscheidungstexte 3 Ob 75/80 Entscheidungstext OGH 10.09.1980 3 O... mehr lesen...
Norm: EO §307
Rechtssatz: Das Verwahrschaftsgericht (Exekutionsgericht) als Drittschuldner hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 307 EO, wenn die Rechtslage nach Anhörung aller jener, die auf den Erlagsbetrag Anspruch erheben, nicht völlig klar ist, das Erlagsverfahren anch § 307 EO einzuleiten. Denn nur im Rahmen eines solchen Verfahrens besteht die gesetzliche Möglichkeit für jeden auf den Erlagsbetrag Anspruch Erhebenden, seine Rechte ... mehr lesen...
Norm: EO §236EO §307
Rechtssatz: Das Rechtsverhältnis kraft dessen das Gericht (bzw. der Staat durch das Gericht) das Meistbot verwahrt, ist kein privatrechtliches, sondern ein öffentlich-rechtliches. Denn die Verwahrung erfolgt kraft des Gesetzes und nicht kraft eines Privatrechtsgeschäftes und nicht um ihrer selbst, also eines privaten Zweckes willen, sondern nur zum Zwecke der Verteilung an die Anspruchsberechtigten, also behufs Erfüllung ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 IABGB §1425 VIIIEO §307
Rechtssatz: Ob es ich um einen Erlag nach § 307 EO oder nach § 1425 ABGB handelt sowie welches Gericht zur Entscheidung der Frage zuständig ist, ob und inwieweit die gepfändete Forderung dem Verpflichteten oder einem dritten Forderungsansprecher zusteht, ist danach zu berurteilen, ob die Voraussetzungen des § 307 EO vorliegen oder nicht. Liegen sie vor und wurde der Erlag nicht beim Exekutionsgericht get... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 IABGB §1425 VIIIEO §63EO §307ZPO §411 Cb
Rechtssatz: Gegen eine unberechtigte Exekutionsführung kann sich der Verpflichtete - abgesehen von den Rechtsbehelfen nach §§ 35, 36 EO - grundsätzlich nur im Exekutionsverfahren zur Wehr setzen; keinesfalls kann der Verpflichtete die Berechtigung des Gläubigers zur Exekutionsführung im Rahmen eines durch einen Gerichtserlag nach § 1425 ABGB ausgelösten Prätendentenprozeß mit Erfolg best... mehr lesen...
Am 29. Juli 1967 verschuldete Rudolf N als Lenker eines Sattelschleppers einen schweren Verkehrsunfall, bei dem mehrere Personen getötet und weitere Personen verletzt wurden und Sachschaden entstand. Die klagende Partei hat dem beim Unfall verletzten Herbert L Versicherungsleistungen erbracht und als Legalzessionar des Genannten gegen Rudolf N ein Versäumungsurteil über 37.460.40 S samt Anhang erwirkt. Zur Hereinbringung dieser Forderung wurde der klagenden Partei Fahrnisexekution s... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 VcEKHG §15 Abs3EO §307VersVG §156 Abs3
Rechtssatz: Der Versicherer hat - außer dem Abandon - keine Möglichkeit, bei Vorhandensein mehrerer Dritter, deren Forderungen die Versicherungssumme übersteigen, die Last des Verteilungsverfahrens auf andere zu überwälzen; nur wenn alle Dritten gepfändet haben, kann er sich der exekutionsmäßigen Hinterlegung (§ 307 EO) bedienen. Die Hinterlegung nach § 1425 ABGB ist ihm vorenthalten. ... mehr lesen...
Norm: EO §307
Rechtssatz: Die Hinterlegungsklage ist nichts anderes als eine - auch ohne vorangegangenes Erlagsverfahren nach § 307 Abs 1 EO zulässige - Drittschuldnerklage nach § 308 Abs 1 EO, deren Begehren hier allerdings nicht, wie sonst, auf Zahlung, sondern auf Gerichtserlag lautet. (Vgl SZ 19/80). Entscheidungstexte 4 Ob 39/75 Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 39/7... mehr lesen...
Mit Beschluß des BG Waidhofen a. d. Ybbs als Exekutionsgericht vom 3. September 1974, E 1487/74-1, wurde der betreibenden Partei Hans B Ges. m. b. H. gegen Karl P als Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 2063.80 S samt Anhang die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten als Dienstnehmer (Arbeiter) gegen den Drittschuldner Friedrich W angeblich zustehenden Bezüge sowie deren Überweisung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, u... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §1 Abs2 IIEO §307
Rechtssatz: Die Hinterlegungsklage nach § 307 EO des Überweisungsgläubigers ist beim Arbeitsgericht anhängig zu machen, wenn die gepfändete und überwiesene Forderung einem Arbeitsverhältnis entspringt. Entscheidungstexte 4 Ob 39/75 Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 39/75 Veröff: EvBl 1976/71 S 132 = Arb 9419 = ZAS 1976,56 (Anm v Feil) = ... mehr lesen...
Norm: EO §307
Rechtssatz: Bei der Hinterlegungsklage ist außer den allgemeinen Erlagsvoraussetzungen des § 307 Abs 1 EO zu prüfen, ob die gepfändete und überwiesene Forderung zu Recht besteht, fällig ist und tatsächlich dem Verpflichteten und nicht etwa einem anderen Forderungsprätendenten zusteht. Entscheidungstexte 4 Ob 39/75 Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 39/75 S... mehr lesen...
Norm: EO §17 Abs2EO §307EO §308 D4
Rechtssatz: Die auf § 307 gestützte Erlagsklage und Drittschuldnerklage nach § 308 EO sind keine Streitigkeiten iS § 17 Abs 2 EO. Die Entscheidungen in einem solchen Rechtsstreit sind für das Exekutionsverfahren in keiner Weise präjudiziell. Entscheidungstexte 4 Ob 39/75 Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 39/75 EvBl 1976/71 S 132 = Arb... mehr lesen...
Norm: EO §307JN §1 DIII
Rechtssatz: 1.) Im Verteilungsverfahren kann nicht einmal als Vorfrage entschieden werden. ob die gepfändete Forderung dem Verpflichteten oder anderen teilweise oder gänzlich zustand. 2.) Vielmehr ist dann grundsätzlich erst zu verteilen, wenn zwischen allen Erlagsgegnern Einverständnis erzielt wurde oder urteilsmäßig festgestellt wurde, daß die überwiesene Forderung teilweise oder gänzlich dem Verpflichteten zustand (... mehr lesen...
Norm: EO §17 Abs2EO §307
Rechtssatz: Eine Klage auf Ausfolgung eines nach § 307 EO erlegten Betrages ist eine Klage iS des § 17 Abs 2 EO (Ablehnung von ZBl 1927/262 und JBl 1936,59). Entscheidungstexte 3 Ob 199/74 Entscheidungstext OGH 22.10.1974 3 Ob 199/74 EvBl 1975/109 S 214 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: EO §37 DEO §307JN §1 DIII
Rechtssatz: 1. Feststellungsklage über die Frage, ob die gepfändete Forderung dem Verpflichteten ganz oder teilweise einem Dritten zusteht. 2. Hiemit verbundenes Begehren auf Ausfolgung des Erlagsbetrages nur zulässig, wenn sämtlichen Erlagsgegnern (Pfandgläubigern) kein Vorrecht zusteht (über bestehende Vorrechte ist im Verteilungsverfahren zu entscheiden). 3. Die Klage auf Feststellung des Rechtes des Forde... mehr lesen...
Norm: EO §307
Rechtssatz: Auf den Anspruch des vom Drittschuldner als Erlagsgegener angeführten Forderungsansprechers ist insoweit von Amts wegen Bedacht zu nehmen, als das Verteilungsverfahren ohne Fristsetzung auf unbestimmte Zeit bis zur Klärung der Rechtslage im Prozeß oder bis zum Einverständnis aller Erlagsgegner zu unterbleiben hat. Entscheidungstexte 3 Ob 199/74 Entscheidungste... mehr lesen...
Mit dem Meistbotsverteilungsbeschluß vom 12. März 1974, verteilte das Erstgericht auf Grund des Ergebnisses der am 20. Feber 1974 durchgeführten Verteilungstagsatzung das für die Liegenschaft der Elfriede S, EZ 1969 KG, am 3. Oktober 1973 erzielte Meistbot von 715.000 S samt Meistbots- und Fruktifikatszinsen. Laut Punkt 9 des Abschnitt 1 B dieses Beschlusses entfällt auf die Verpflichtete eine Hyperocha von insgesamt 34.216.65 S. Von diesem Betrag wurde a) dem Wilhelm Sch. auf Grund d... mehr lesen...
Norm: AHG §1 CdlbEO §217 Abs2EO §294 BEO §294 KEO §295EO §307EO §308 D4Geo §310
Rechtssatz: Bei Pfändung der dem Verpflichteten zustehender Hyperocha kommt dem Exekutionsgericht als zur Durchführung des Verteilungsverfahrens und als für die Verwahrung des Meistbots zuständigem Verwahrschaftsgericht nach § 310 Geo die Stellung eines Drittschuldners zu. Als solches hat es Parteienstellung kraft dieser Bestimmung, obgleich es sonst keine Rechtsper... mehr lesen...
Norm: EO §217 Abs2EO §307EO §308 D4Geo §310
Rechtssatz: Bei Pfändung der Hyperocha nach Zuschlagerteilung hat das Exekutionsgericht diese Forderungspfändung entweder im Verteilungsverfahren (betreffend das Meistbot der versteigerten Liegenschaft) zu berücksichtigen oder ein besonderes Verfahren zur Verteilung der gepfändeten Hyperocha nach § 307 EO in die Wege zu leiten. Eine Verpflichtung zu letzterem besteht jedoch nicht (ausdrückl Abl von ZB... mehr lesen...
Norm: EO §214 Abs1EO §229 Abs1EO §307
Rechtssatz: Bei mehrfacher Pfändung der Hyperocha kann das (verteilende) Exekutionsgericht ein Verfahren nach § 307 EO einleiten; eine Verpflichtung hiezu besteht - abgesehen von einem Erlagsauftrag nach § 307 Abs 1 EO - nicht. Entscheidungstexte 3 Ob 145/74 Entscheidungstext OGH 17.09.1974 3 Ob 145/74 SZ 47/95 ... mehr lesen...
Norm: EO §307
Rechtssatz: Die Verteilung des nach § 307 EO erlegten Betrages hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 283 - 287 EO zu geschehen (SZ 17/52, 3 Ob 212/60). Entscheidungstexte 3 Ob 42/72 Entscheidungstext OGH 05.10.1972 3 Ob 42/72 3 Ob 199/74 Entscheidungstext OGH 22.10.1974 3 Ob 199/74 Beisatz: D... mehr lesen...
Norm: EO §307
Rechtssatz: Die Frage, ob die gepfändete Forderung gegen den erlegenden Drittschuldner zu Recht besteht, darf nicht von Amts wegen geprüft werden. Das Gericht hat im Verteilungsverfahren von Amts wegen nur zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen des Erwerbes des Pfandrechts an dem erlegten Geldbetrag vorhanden sind. Entscheidungstexte 3 Ob 42/72 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 IEO §307
Rechtssatz: Rechtliches Interesse eines Forderungsprätendenten daran, daß ein Erlag nicht als solcher nach § 1425 ABGB, sondern nach § 307 EO behandelt wird, weil der erlegte Betrag - wenn feststeht, daß die überwiesene Forderung dem Verpflichteten zusteht - sofort vom Exekutionsgericht zu verteilen ist und daher zur Durchsetzung der Ausfolgung nicht der Rechtsweg zu beschreiten ist (SZ 17/52, 3 Ob 212/60, 3 Ob 306/60)... mehr lesen...
Norm: EO §65 BEO §307
Rechtssatz: Allen Erlagsgegnern kommt im Verfahren nach § 307 EO Beteiligtenstellung zu. Im Fall der Zurückweisung eines Erlags oder Abweisung eines Erlagsbegehrens steht sämtlichen Erlagsgegnern ein Rekursrecht zu. Die Rechte der vom Drittschuldner bezeichneten Erlagsgegner (Anspruchsberechtigten) sind bei der Entscheidung über ein Erlagsbegehren nicht zu prüfen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §65 BEO §307
Rechtssatz: Zurückweisung des Rekurses des Verpflichteten gegen den Auftrag des Exekutionsgerichtes an den Drittschuldner, die gepfändete Forderung gemäß § 307 EO wegen Mehrheit der betreibenden Gläubiger zu erlegen, mangels Rechtsschutzinteresses. Entscheidungstexte 3 Ob 50/71 Entscheidungstext OGH 21.04.1971 3 Ob 50/71 EvBl 1971/287 S 526 ... mehr lesen...
Norm: EO §44 CEO §307
Rechtssatz: Aus wessen Vermögen die aus Anlaß einer Exekutionsaufschiebung zu erlegende Sicherheit zu stammen hat, ist durch Gesetz nicht bestimmt. Maßgebend ist allein, daß der vorgeschriebene Geldbetrag zur Deckung allfälliger auf die Aufschiebung der Exekution zurückführenden Nachteile des betreibenden Gläubigers erlegt wird. Wird der Erlag für diese Zweck nicht herangezogen, so ist er dem Erleger - außer es erheben auc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 IEO §294 AEO §307EO §325
Rechtssatz: Ging eine gegen den Verpflichteten geführte Forderungsexekution ins Leere, so kann auf den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegenüber dem Erlagsgericht Exekution geführt werden, der dadurch entstand, daß der Drittschuldner der vorausgegangenen Forderungsexekution seine Schuld- wenn auch zu Unrecht - gemäß § 1425 ABGB erlegte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §307EO §325EO §327
Rechtssatz: Vor der Überweisung zur Einziehung ist der betreibende Gläubiger nicht legitimiert, hinsichtlich der vom Drittschuldner zu Gericht erlegten Sache einen anderen Erlagsgegner auf Zustimmung zur Ausfolgung zu belangen. Entscheidungstexte 8 Ob 22/65 Entscheidungstext OGH 09.02.1965 8 Ob 22/65 Eur... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425EO §307
Rechtssatz: Ein beim Exekutionsgericht erlegter gepfändeter Forderungsbetrag kann gemäß § 307 EO nur verteilt werden, wenn das Eigentum des Verpflichteten feststeht; andernfalls handelt es sich nur um einen Erlag nach § 1425 ABGB. Letzterenfalls kann den betreibenden Gläubigern das Interesse nicht abgesprochen werden, in einem gegen den Verpflichteten geführten Prozess durch Urteil feststellen zu lassen, daß dem Verpflic... mehr lesen...