RS OGH 1976/6/1 3Ob50/76, 8Ob637/86, 3Ob95/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1976
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Norm

ABGB §1425 I
ABGB §1425 VIII
EO §63
EO §307
ZPO §411 Cb

Rechtssatz

Gegen eine unberechtigte Exekutionsführung kann sich der Verpflichtete - abgesehen von den Rechtsbehelfen nach §§ 35, 36 EO - grundsätzlich nur im Exekutionsverfahren zur Wehr setzen; keinesfalls kann der Verpflichtete die Berechtigung des Gläubigers zur Exekutionsführung im Rahmen eines durch einen Gerichtserlag nach § 1425 ABGB ausgelösten Prätendentenprozeß mit Erfolg bestreiten, also die sachliche Unrichtigkeit eines rechtskräftigen Exekutionsbewilligungsbeschlusses geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/76
    Entscheidungstext OGH 01.06.1976 3 Ob 50/76
  • 8 Ob 637/86
    Entscheidungstext OGH 09.10.1986 8 Ob 637/86
    Auch; nur: Gegen eine unberechtigte Exekutionsführung kann sich der Verpflichtete - abgesehen von den Rechtsbehelfen nach §§ 35, 36 EO - grundsätzlich nur im Exekutionsverfahren zur Wehr setzen. (T1) Beisatz: Derartige Einwendungen sind nicht im Verfahren über die Ausfolgung des Gerichtserlages zu prüfen. (T2)
  • 3 Ob 95/92
    Entscheidungstext OGH 18.11.1992 3 Ob 95/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002152

Dokumentnummer

JJR_19760601_OGH0002_0030OB00050_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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