Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Gegen eine unberechtigte Exekutionsführung kann sich der Verpflichtete - abgesehen von den Rechtsbehelfen nach §§ 35, 36 EO - grundsätzlich nur im Exekutionsverfahren zur Wehr setzen; keinesfalls kann der Verpflichtete die Berechtigung des Gläubigers zur Exekutionsführung im Rahmen eines durch einen Gerichtserlag nach § 1425 ABGB ausgelösten Prätendentenprozeß mit Erfolg bestreiten, also die sachliche Unrichtigkeit eines rechtskräftigen Exekutionsbewilligungsbeschlusses geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002152Dokumentnummer
JJR_19760601_OGH0002_0030OB00050_7600000_001