RS OGH 1974/10/22 3Ob199/74, 4Ob39/75, 3Ob14/86, 8Ob574/90, 3Ob558/92, 3Ob173/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1974
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Norm

EO §307
JN §1 DIII

Rechtssatz

1.) Im Verteilungsverfahren kann nicht einmal als Vorfrage entschieden werden. ob die gepfändete Forderung dem Verpflichteten oder anderen teilweise oder gänzlich zustand.

2.) Vielmehr ist dann grundsätzlich erst zu verteilen, wenn zwischen allen Erlagsgegnern Einverständnis erzielt wurde oder urteilsmäßig festgestellt wurde, daß die überwiesene Forderung teilweise oder gänzlich dem Verpflichteten zustand (Walker 4. Auflage 308; Petschek - Hämmerle - Ludwig 199; Heller - Berger - Stix 2204 f).

3.) Im Rechtsstreit dar bloß geklärt werden, ob und inwieweit die gepfändete Forderung nicht dem Verpflichteten sondern einem Dritten zustand, nicht aber dürfen die Ansprüche der Pfandgläubiger nach Verteilungsgrundsätzen geprüft und festgestllt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 199/74
    Entscheidungstext OGH 22.10.1974 3 Ob 199/74
    Veröff: EvBl 1975/109 S 214
  • 4 Ob 39/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 39/75
    nur: Vielmehr ist dann grundsätzlich erst zu verteilen, wenn zwischen allen Erlagsgegnern Einverständnis erzielt wurde oder urteilsmäßig festgestellt wurde, daß die überwiesene Forderung teilweise oder gänzlich dem Verpflichteten zustand (Walker 4. Auflage 308; Petschek - Hämmerle - Ludwig 199; Heller - Berger - Stix 2204 f). (T1) Veröff: SZ 48/94 EvBl 1976/71 S 132 = Arb 9419 = ZAS 1976,56 = SozM 4A,450
  • 3 Ob 14/86
    Entscheidungstext OGH 12.11.1986 3 Ob 14/86
    nur T1; Veröff: JBl 1987,326
  • 8 Ob 574/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1992 8 Ob 574/90
    nur T1
  • 3 Ob 558/92
    Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 558/92
    Auch; Beisatz: Die weitere Frage, ob der erfolgreiche Forderungsansprecher (zB Zessionar) bestimmte Forderungen (vor seinem Rechtserwerb) gegen sich gelten lassen muß, ist dann Sache des Verteilungsverfahrens, das nach der urteilsmäßigen Feststellung, wem die gepfändete Forderung zusteht, durchzuführen ist. (T2)
  • 3 Ob 173/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 3 Ob 173/94
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 67/178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004070

Dokumentnummer

JJR_19741022_OGH0002_0030OB00199_7400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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