Norm
EO §307Rechtssatz
1.) Im Verteilungsverfahren kann nicht einmal als Vorfrage entschieden werden. ob die gepfändete Forderung dem Verpflichteten oder anderen teilweise oder gänzlich zustand.
2.) Vielmehr ist dann grundsätzlich erst zu verteilen, wenn zwischen allen Erlagsgegnern Einverständnis erzielt wurde oder urteilsmäßig festgestellt wurde, daß die überwiesene Forderung teilweise oder gänzlich dem Verpflichteten zustand (Walker 4. Auflage 308; Petschek - Hämmerle - Ludwig 199; Heller - Berger - Stix 2204 f).
3.) Im Rechtsstreit dar bloß geklärt werden, ob und inwieweit die gepfändete Forderung nicht dem Verpflichteten sondern einem Dritten zustand, nicht aber dürfen die Ansprüche der Pfandgläubiger nach Verteilungsgrundsätzen geprüft und festgestllt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004070Dokumentnummer
JJR_19741022_OGH0002_0030OB00199_7400000_004