Norm
EO §307Rechtssatz
Dem privaten Drittschuldner obliegt es auf Grund der ihm zugestellten gerichtlichen Befehle, unter eigener Verantwortung, die Anspruchsberechtigten zu befriedigen oder den angesprochenen Betrag beim Exekutionsgericht zu erlegen. Das Gleiche muß auch für den Staat als Drittschuldner gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004186Dokumentnummer
JJR_19800910_OGH0002_0030OB00075_8000000_003