Norm
EO §236Rechtssatz
Das Rechtsverhältnis kraft dessen das Gericht (bzw. der Staat durch das Gericht) das Meistbot verwahrt, ist kein privatrechtliches, sondern ein öffentlich-rechtliches. Denn die Verwahrung erfolgt kraft des Gesetzes und nicht kraft eines Privatrechtsgeschäftes und nicht um ihrer selbst, also eines privaten Zweckes willen, sondern nur zum Zwecke der Verteilung an die Anspruchsberechtigten, also behufs Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016