Norm
EO §307Rechtssatz
Auf den Anspruch des vom Drittschuldner als Erlagsgegener angeführten Forderungsansprechers ist insoweit von Amts wegen Bedacht zu nehmen, als das Verteilungsverfahren ohne Fristsetzung auf unbestimmte Zeit bis zur Klärung der Rechtslage im Prozeß oder bis zum Einverständnis aller Erlagsgegner zu unterbleiben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004110Dokumentnummer
JJR_19741022_OGH0002_0030OB00199_7400000_005