Norm
EO §307Rechtssatz
Vor der Überweisung zur Einziehung ist der betreibende Gläubiger nicht legitimiert, hinsichtlich der vom Drittschuldner zu Gericht erlegten Sache einen anderen Erlagsgegner auf Zustimmung zur Ausfolgung zu belangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0004117Dokumentnummer
JJR_19650209_OGH0002_0080OB00022_6500000_001