RS OGH 1965/2/9 8Ob22/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1965
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Norm

EO §307
EO §325
EO §327

Rechtssatz

Vor der Überweisung zur Einziehung ist der betreibende Gläubiger nicht legitimiert, hinsichtlich der vom Drittschuldner zu Gericht erlegten Sache einen anderen Erlagsgegner auf Zustimmung zur Ausfolgung zu belangen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 22/65
    Entscheidungstext OGH 09.02.1965 8 Ob 22/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0004117

Dokumentnummer

JJR_19650209_OGH0002_0080OB00022_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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