Norm
EO §307Rechtssatz
Das Verwahrschaftsgericht (Exekutionsgericht) als Drittschuldner hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 307 EO, wenn die Rechtslage nach Anhörung aller jener, die auf den Erlagsbetrag Anspruch erheben, nicht völlig klar ist, das Erlagsverfahren anch § 307 EO einzuleiten. Denn nur im Rahmen eines solchen Verfahrens besteht die gesetzliche Möglichkeit für jeden auf den Erlagsbetrag Anspruch Erhebenden, seine Rechte geltend zu machen, und andererseits kann sich der Drittschuldner (Verwahrschaftsgericht) seiner Haftung für eine rechtswidrige Verfügung über den Erlagsbetrag entziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004142Dokumentnummer
JJR_19800910_OGH0002_0030OB00075_8000000_002