RS OGH 1975/9/23 4Ob39/75, 1Ob156/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1975
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Norm

EO §307

Rechtssatz

Die Hinterlegungsklage ist nichts anderes als eine - auch ohne vorangegangenes Erlagsverfahren nach § 307 Abs 1 EO zulässige - Drittschuldnerklage nach § 308 Abs 1 EO, deren Begehren hier allerdings nicht, wie sonst, auf Zahlung, sondern auf Gerichtserlag lautet. (Vgl SZ 19/80).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 39/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 39/75
    Veröff: SozM 4A,450 = SZ 48/94 = EvBl 1976/71 S 132 = Arb 9419 = ZAS 1976,56
  • 1 Ob 156/07h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 156/07h
    Vgl auch; Beisatz: Das Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten ist eine der Voraussetzungen für einen Gerichtserlag. Zweite Voraussetzung ist allerdings das Vorliegen einer unklaren Sach- oder Rechtslage. Bei mehreren Forderungsprätendenten muss zwischen den Beteiligten über die Rangordnung ihrer Ansprüche Streit bestehen. (T1); Beisatz: Wenngleich hier kein allzu strenger Maßstab anzulegen und ein Drittschuldner insbesondere nicht dazu zu verhalten ist, umfangreiche Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, ist der Gerichtserlag nicht zulässig, wenn der Schuldner bei zumutbarer Prüfung die Sach- und Rechtslage leicht erkennen konnte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004169

Dokumentnummer

JJR_19750923_OGH0002_0040OB00039_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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