Norm
EO §44 CRechtssatz
Aus wessen Vermögen die aus Anlaß einer Exekutionsaufschiebung zu erlegende Sicherheit zu stammen hat, ist durch Gesetz nicht bestimmt. Maßgebend ist allein, daß der vorgeschriebene Geldbetrag zur Deckung allfälliger auf die Aufschiebung der Exekution zurückführenden Nachteile des betreibenden Gläubigers erlegt wird. Wird der Erlag für diese Zweck nicht herangezogen, so ist er dem Erleger - außer es erheben auch Dritte Anspruch auf den Erlag - auszufolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0001781Dokumentnummer
JJR_19700128_OGH0002_0030OB00002_7000000_001