RS OGH 1970/1/28 3Ob2/70, 3Ob107/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1970
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Norm

EO §44 C
EO §307

Rechtssatz

Aus wessen Vermögen die aus Anlaß einer Exekutionsaufschiebung zu erlegende Sicherheit zu stammen hat, ist durch Gesetz nicht bestimmt. Maßgebend ist allein, daß der vorgeschriebene Geldbetrag zur Deckung allfälliger auf die Aufschiebung der Exekution zurückführenden Nachteile des betreibenden Gläubigers erlegt wird. Wird der Erlag für diese Zweck nicht herangezogen, so ist er dem Erleger - außer es erheben auch Dritte Anspruch auf den Erlag - auszufolgen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2/70
    Entscheidungstext OGH 28.01.1970 3 Ob 2/70
  • 3 Ob 107/80
    Entscheidungstext OGH 24.09.1980 3 Ob 107/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0001781

Dokumentnummer

JJR_19700128_OGH0002_0030OB00002_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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