Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Rechtliches Interesse eines Forderungsprätendenten daran, daß ein Erlag nicht als solcher nach § 1425 ABGB, sondern nach § 307 EO behandelt wird, weil der erlegte Betrag - wenn feststeht, daß die überwiesene Forderung dem Verpflichteten zusteht - sofort vom Exekutionsgericht zu verteilen ist und daher zur Durchsetzung der Ausfolgung nicht der Rechtsweg zu beschreiten ist (SZ 17/52, 3 Ob 212/60, 3 Ob 306/60).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004111Dokumentnummer
JJR_19720224_OGH0002_0030OB00023_7200000_002