RS OGH 1972/2/24 3Ob23/72, 1Ob633/86

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Veröffentlicht am 24.02.1972
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Norm

ABGB §1425 I
EO §307

Rechtssatz

Rechtliches Interesse eines Forderungsprätendenten daran, daß ein Erlag nicht als solcher nach § 1425 ABGB, sondern nach § 307 EO behandelt wird, weil der erlegte Betrag - wenn feststeht, daß die überwiesene Forderung dem Verpflichteten zusteht - sofort vom Exekutionsgericht zu verteilen ist und daher zur Durchsetzung der Ausfolgung nicht der Rechtsweg zu beschreiten ist (SZ 17/52, 3 Ob 212/60, 3 Ob 306/60).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004111

Dokumentnummer

JJR_19720224_OGH0002_0030OB00023_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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