Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Ob es ich um einen Erlag nach § 307 EO oder nach § 1425 ABGB handelt sowie welches Gericht zur Entscheidung der Frage zuständig ist, ob und inwieweit die gepfändete Forderung dem Verpflichteten oder einem dritten Forderungsansprecher zusteht, ist danach zu berurteilen, ob die Voraussetzungen des § 307 EO vorliegen oder nicht. Liegen sie vor und wurde der Erlag nicht beim Exekutionsgericht getätigt, so ist der Erlag gemäß § 44 JN an das Exekutionsgericht zu überweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004132Dokumentnummer
JJR_19781130_OGH0002_0060OB00733_7800000_001