RS OGH 1978/11/30 6Ob733/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1978
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Norm

ABGB §1425 I
ABGB §1425 VIII
EO §307

Rechtssatz

Ob es ich um einen Erlag nach § 307 EO oder nach § 1425 ABGB handelt sowie welches Gericht zur Entscheidung der Frage zuständig ist, ob und inwieweit die gepfändete Forderung dem Verpflichteten oder einem dritten Forderungsansprecher zusteht, ist danach zu berurteilen, ob die Voraussetzungen des § 307 EO vorliegen oder nicht. Liegen sie vor und wurde der Erlag nicht beim Exekutionsgericht getätigt, so ist der Erlag gemäß § 44 JN an das Exekutionsgericht zu überweisen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 733/78
    Entscheidungstext OGH 30.11.1978 6 Ob 733/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004132

Dokumentnummer

JJR_19781130_OGH0002_0060OB00733_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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