Norm
ABGB §1425Rechtssatz
Ein beim Exekutionsgericht erlegter gepfändeter Forderungsbetrag kann gemäß § 307 EO nur verteilt werden, wenn das Eigentum des Verpflichteten feststeht; andernfalls handelt es sich nur um einen Erlag nach § 1425 ABGB. Letzterenfalls kann den betreibenden Gläubigern das Interesse nicht abgesprochen werden, in einem gegen den Verpflichteten geführten Prozess durch Urteil feststellen zu lassen, daß dem Verpflichteten an dem erlegten Betrag das Forderungsrecht zusteht; das Ergebnis dieses Prozesses kann dazu führen, daß das Exekutionsgericht nunmehr die Voraussetzungen für die Verteilung als gegeben ansieht und die Verteilung ( § 307 EO) vornimmt; eine solche Feststellungsklage ist daher weder überflüssig noch wirkungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004102Dokumentnummer
JJR_19601116_OGH0002_0030OB00212_6000000_001