RS OGH 1982/7/7 3Ob8/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1982
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Norm

EO §307

Rechtssatz

Behauptet die verpflichtete Partei im Verteilungsverfahren die der Pfändung vorgehende Zession der Forderung, ist die Bestätigung des Zessionars einzuholen. Erst nach ihrem Einlangen ist das Verteilungsverfahren abzubrechen und es den Ansprucherhebenden zu überlassen, sich über die Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Erlagsbetrages zu einigen oder ein Urteil hierüber zu erwirken. Es besteht im Hinblick auf die Mehrheit von Anspruchsberechtigten kein Grund, den Erlagsbetrag künftig im außerstreitigen Verfahren zu behandeln; vielmehr bleibt das Exekutionsgericht hiefür zuständig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 8/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1982 3 Ob 8/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004123

Dokumentnummer

JJR_19820707_OGH0002_0030OB00008_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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