Norm
EO §307Rechtssatz
Behauptet die verpflichtete Partei im Verteilungsverfahren die der Pfändung vorgehende Zession der Forderung, ist die Bestätigung des Zessionars einzuholen. Erst nach ihrem Einlangen ist das Verteilungsverfahren abzubrechen und es den Ansprucherhebenden zu überlassen, sich über die Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Erlagsbetrages zu einigen oder ein Urteil hierüber zu erwirken. Es besteht im Hinblick auf die Mehrheit von Anspruchsberechtigten kein Grund, den Erlagsbetrag künftig im außerstreitigen Verfahren zu behandeln; vielmehr bleibt das Exekutionsgericht hiefür zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004123Dokumentnummer
JJR_19820707_OGH0002_0030OB00008_8200000_002