RS OGH 1968/8/7 3Ob94/68, 3Ob109/88

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Veröffentlicht am 07.08.1968
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Norm

ABGB §1425 I
EO §294 A
EO §307
EO §325

Rechtssatz

Ging eine gegen den Verpflichteten geführte Forderungsexekution ins Leere, so kann auf den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegenüber dem Erlagsgericht Exekution geführt werden, der dadurch entstand, daß der Drittschuldner der vorausgegangenen Forderungsexekution seine Schuld- wenn auch zu Unrecht - gemäß § 1425 ABGB erlegte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003956

Dokumentnummer

JJR_19680807_OGH0002_0030OB00094_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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