Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Ging eine gegen den Verpflichteten geführte Forderungsexekution ins Leere, so kann auf den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegenüber dem Erlagsgericht Exekution geführt werden, der dadurch entstand, daß der Drittschuldner der vorausgegangenen Forderungsexekution seine Schuld- wenn auch zu Unrecht - gemäß § 1425 ABGB erlegte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003956Dokumentnummer
JJR_19680807_OGH0002_0030OB00094_6800000_001