Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. September 1991, gegen 23.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in F vom Dorfplatz kommend über die Gemeindestraße zum öffentlichen Parkplatz eines näher bezeichneten Lokals 1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft 0,93 mg/l beim Alkomattest am 18. September 1991 um 0.18 Uhr... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/02/0411 E 21. September 1984 RS 3 Stammrechtssatz Die persönliche Kontaktaufnahme der einander bekannten Unfallbeteiligten kann durchaus auch in einem Streitgespräch bestehen, in welchem dem Geschädigten gegenüber der ursächliche Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden bestritten wird. ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0093 3 Stammrechtssatz Eine Verständigung gemäß § 4 Abs 5 erster Satz StVO idF 1983/174 darf auch dann unterbleiben, wenn der Schädiger (dem Namen und der Anschrift nach) dem Geschädigten bekannt ist, weshalb anläßlich der auch hiebei zwischen ihnen erforderlichen persönlichen Kontaktnahme diese ma... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 11. März 1993 um 19,20 Uhr auf der Gemeindestraße P, Höhe Haus H 36, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges 1.) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten sowie 2.) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt. Er habe dadurch Verwaltungsü... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/02/0062 E 7. Juli 1989 VwSlg 12971 A/1989 RS 1 Stammrechtssatz Der Zweck der Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO besteht darin, die Identität der Beteiligten für allfällige spätere Schadensregelungen festzustellen (Hinweis E 16.3.1978, 2715/77, E 21.9.1984, 83/02/0411). Schlagworte ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/02/27 92/02/0033 1 Stammrechtssatz Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist zwar eine objektive Bedingung der Strafbarkeit der Verletzung der in § 4 Abs 5 StVO statuierten Meldepflicht, aber kein Tatbestandselement einer Übertretung nach dieser Bestimmung (Hinweis E 21.1.1983, 81/02/0130). ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Für die Bestrafung nach § 4 Abs 5 StVO reicht es nicht aus, daß eine Person, die als Lenker erkannt worden ist und deren Name und Adresse bekannt sind, aufgrund der Verhältnisse an der Unfallstelle (Dunkelheit, etc) nicht davon ausgehen könne, als Lenker erkannt zu werden. Vielmehr h... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. September 1992 um 12.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Kitzbühel auf dem Hornparkplatz gelenkt und sei an einem Verkehrsunfall mit fremdem Sachschaden zwischen ihm und dem Frau R gehörigen, dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeug beteiligt gewesen und habe es unterlassen, diesen Unfall ohne unnötigen Aufschub beim nächsten G... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte Meldepflicht European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994030234.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, drei näher umschriebene Übertretungen der StVO 1960 begangen zu haben, nämlich eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2, eine nach § 4 Abs. 1 lit. a und eine nach § 4 Abs. 5. Über ihn wurden Geldstrafen in der Höhe von S 8.000,--, S 3.000,-- und S 1.500,-- verhängt. Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §5 Abs2;VStG §3 Abs1;VwGG §33a;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Bekämpft der Beschuldigte die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Ansehung der Fragen, ob er körperlich in der Lage gewesen sei, die Atemluftprobe abzulegen, und ob er in Ansehung der Übertretun... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen (Politische Expositur Gröbming) vom 3. September 1991 wurde der Beschwerdeführer (unter anderem) schuldig erkannt, er habe am 3. Jänner 1991 um 18.10 Uhr im Gemeindegebiet von Schladming an einem näher bezeichneten Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, wobei es mit einem näher bezeichneten entgegenkommenden Pkw zu einer Berührung gekommen sei, wodurch das entgegenkommende Fahrzeug an der linken Seite beschädigt wor... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/17 91/03/0169 1 Stammrechtssatz Der Besch mußte im Hinblick auf den von ihm unbestritten verursachten Zusammenstoß mit dem neben seinem PKW geparkten Fahrzeug damit rechnen, daß dieses Fahrzeug dadurch beschädigt wurde. Er war daher verpflichtet, sich durch eigene Prüfung besonders so... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 1.500,-- verhängt. Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstraf... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, je eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen zu haben. Über ihn wurden Geldstrafen in der Höhe von S 1.000,-- und S 700,-- verhängt. Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primä... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a Z1;VwGG §33a; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/02/27 92/02/0033 1 Stammrechtssatz Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist zwar eine objektive Bedingung der Strafbarkeit der Verletzung der in § 4 Abs 5 StVO statuierten Meldepflicht, aber kein Tatbestandselement einer Übertret... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994020229.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 25. Juni 1990 um 17.40 Uhr in Innsbruck einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der unbenannten Verbindungsstraße gelenkt und sei in Richtung Leopoldstraße eingebogen. Dabei sei es mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW zu einem Verkehrsunfall gekommen. Am zweitbeteiligten Fahrzeug sei die Vorderstoßstange linksseitig am Eck aus der Halteru... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/02/27 92/02/0033 1 Stammrechtssatz Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist zwar eine objektive Bedingung der Strafbarkeit der Verletzung der in § 4 Abs 5 StVO statuierten Meldepflicht, aber kein Tatbestandselement einer Übertretung nach dieser Bestimmung (Hinweis ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 9. Mai 1992 (einem Samstag) gegen 21.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher beschriebenen Ort gelenkt, wobei er auf Höhe eines bestimmten Hauses an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, bei welchem erheblicher Sachschaden entstanden sei - er sei gegen einen vor ihm verkehrsbedingt angehaltenen Pkw gestoßen, wo... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §3 Abs1;
Rechtssatz: Ist die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten auf Grund seines situationsbezogenen Verhaltens in Ansehung seiner Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO zu bejahen, steht dem auch die von ihm behauptete Gehirnerschütterung nicht entgegen (Hinweis E 25.9.1991, 90/02/0217). Schlagworte ... mehr lesen...
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltu... mehr lesen...
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 23. September 1991 um ca. 1.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Sch-Bezirksstraße und der B Bundesstraße von K Richtung H gelenkt zu haben, wobei er es nach einem an einem näher bezeichneten Ort verursachten Verkehrsunfall mit Sac... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft, weil er am 23. Juni 1991 um 13.15 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem bestimmten Ort aufgrund seines Verhaltens mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötig... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: B-VG Art130 Abs2;StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs3 lita;VStG §19 Abs1;VStG §19;VwRallg;
Rechtssatz: Die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund anonymer Anzeige ist kein Milderungsgrund. Die Behörde hat bei der Strafbemessung wegen einer Verwaltungsübertetung nach §... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Mit der bloßen Übergabe einer Versicherungskarte an unbeteiligte Dritte und der kurze Zeit später erfolgten Bekanntgabe der Daten des Schädigers durch dessen Familienangehörige an die Eltern des Geschädigten wird selbst dann nicht der Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO entsprochen, wenn es dem Unfallgegner in der Folge möglich war, Forderungen an ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/04/30 92/02/0101 1 Stammrechtssatz Eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle darf nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes des § 4 Abs 5 StVO nur dann unterbleiben, wenn alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs3 lita;VStG §27 Abs1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Tatort einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO ist stets der Unfallsort (Hinweis E 24.4.1986, 85/02/0264). Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist kein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO und braucht daher im
Spruch: nich... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die durch persönliche Bekanntschaft gegründete Erbringung des Identitätsnachweises setzt voraus, daß die betreffenden Personen am Unfallort anwesend sind. Schlagworte Identitätsnachweis European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993020252.X02 Im RIS seit 1... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/18/0382 E 25. April 1986 RS 1 Stammrechtssatz Ein an einem Verkehrsunfall und Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang Stehender kann sich auf die durch persönliche Bekanntschaft gegründete Erbringung des Nachweises des Namens und der Anschrift nur dann berufen, wenn der Geschädigte Kenntnis vom Verkehrsunfall mit Sach... mehr lesen...