Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Bei Beurteilung des Tatbestandselementes "ohne unnötigen Aufschub" steht nicht so sehr die objektive Dauer des zwischen Unfall und Meldung verstrichenen Zeitraumes im Vordergrund, sondern vielmehr die Frage, wie diese Zeit genützt wurde. Schlagworte Meldepflicht European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort in Wien ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, sei an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang beteiligt gewesen und habe "es unterlassen, hievon ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen". Hiedurch habe er eine Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 27. März 1992 um 8.59 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien als Fahrer eines Straßenbahnwagens unter näher angeführten Umständen eine Beschädigung an einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw verursacht und es sodann als an diesem Verkehrsunfall ursächlich Beteiligter unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/03/04 92/03/0041 1 Stammrechtssatz Ist an dem vom Besch gelenkten unfallbeteiligten Fahrzeug kein Schaden eingetreten, ist der Identitätsnachweis iSd § 4 Abs 5 zweiter Satz StVO nicht dadurch zustandegekommen, daß der Prokurist der Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges über Ersuchen des Besch dem Geschädigten... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/02/0062 E 7. Juli 1989 VwSlg 12971 A/1989 RS 1 Stammrechtssatz Der Zweck der Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO besteht darin, die Identität der Beteiligten für allfällige spätere Schadensregelungen festzustellen (Hinweis E 16.3.1978, 2715/77, E 21.9.1984, 83/02/0411). Schlagworte ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §66 Abs4;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Da das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, als dessen Lenker der Beschuldigte an dem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt gewesen ist, kein wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO darstellt, kann schon aus diesem Grunde die Angabe eines unrichtigen - mit dem Berich... mehr lesen...
Index: 10/10 Datenschutz90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: DSG 1978 §1;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Bei dem im zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO geregelten Nachweis der Identität handelt es sich um eine "Rechtswohltat" (Hinweis E 23.6.1969, 1648/67), deren Inanspruchnahme dem Betroffenen freisteht und wodurch er sich von der im ersten Satz des § 4 Abs 5 StVO enthaltenen Verpflichtung befreien kann. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Ist es einem an dem Unfall unbeteiligten Zeugen möglich, einen bei dem Unfall verursachten Schaden wahrzunehmen, so trifft den Lenker des den Schaden verursachenden Fahrzeuges in der Regel ein Verschulden, wenn er diesen Schaden nicht wahrgenommen hat. European Case Law Identifier... mehr lesen...
Index: 10/10 Datenschutz90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: DSG 1978 §1;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs 5 StVO keine alternative Verpflichtung auferlegt und deren Unterlassung unter Strafe gestellt, sondern dies NUR hinsichtlich einer Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle angeordnet, eine solche Meldung ist immer dann zu erstatten, wenn ein Identitätsnachweis nicht möglich... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. September 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. Oktober 1988 um 17.15 Uhr in Klagenfurt an einem bestimmten Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und es als Lenker dieses Pkws nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, sofort anzuhalten und hievon ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Dem Argument, der Bf habe nach dem aufgetretenen "Zusammenstoß" im Hinblick auf die Fortsetzung der Fahrt durch den beteiligten Buslenker keine Veranlassung gehabt, "das Vorliegen eines Sachschadens zu vermuten," ist zu entgegnen, daß es nicht auf die bloßen Vermutungen des Bf ankommt, sondern darauf, ob ein Sachschaden durc... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: In Ansehung der Meldepflicht des Bf, die er gemäß § 4 Abs 5 StVO zu erfüllen hatte, kommt es auf das Verschulden am Unfall nicht an. Das Gesetz verpflichtet vielmehr jeden ursächlich an einem Unfall Beteiligten zu der in Rede stehenden Meldung. Es ist daher auch unerheblich, ob gegen den Bf Schadenersatz forderungen erhoben werden konnten bzw... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie sei am 4. März 1990 um 17.45 Uhr als Lenkerin eines Pkws im Bereich einer bestimmten Kreuzung in Feldkirch-Tisis an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Verletzung eines Unfallbeteiligten ursächlich beteiligt gewesen und habe nach diesem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten. Sie habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 28. September 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Tatort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Wohnmobils an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen zu sein und es unterlassen zu haben, 1. sofort anzuhalten und 2. die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Unfall in Kenntnis zu setzen, zumal ein wech... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020316.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/02/0023 3 Stammrechtssatz Das riskante Fahrmanöver des Besch - Fahrstreifenwechsel ohne diesen anzuzeigen und darauffolgendes plötzliches und unerwartetes Bremsen - hätte den Besch verpflichtet, unter anderem im Rückspiegel seines Kraftfahrzeuges das Geschehen hinter ihm zu beob... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. November 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 16. November 1989 um ca. 23,50 Uhr in Graz an einem bestimmten Ort 1) nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden das Fahrzeug nicht sofort angehalten, 2) vom Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt und 3) sich... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO mit Geldstrafen in der Höhe von S 3.000,-- und S 2.500 (Ersatzfreiheitsstrafen 3 Tage und 2 Tage und 12 Stunden) bestraft. Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn wed... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 4 Abs 5 StVO ist verwirklicht, wenn der betroffene Lenker nicht sogleich nach dem Unfall die nächste Polizeidienststelle davon benachrichtigt, sondern sich in die Wohnung begibt, ohne die erforderliche Meldung zu erstatten, und dort erst nach rund 45 Minuten nach einer von einem Zeugen ausgelösten Polizeifahndung gestellt... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992030225.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 litc impl;StVO 1960 §4 Abs2;StVO 1960 §4 Abs5 impl;VStG §3 Abs1;VStG §3 Abs2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0023/78 E 11. Dezember 1978 VwSlg 9719 A/1978 RS 1 Stammrechtssatz Ein sog. "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituation... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 28. August 1990 gegen 15.05 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in A als Lehrender, nachdem der Fahrschüler während der Schulfahrt einen anderen PKW beschädigt hatte, 1. nicht dafür gesorgt zu haben, daß das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall sofort angehalten wurde, und 2. nicht dafür gesorgt zu haben, daß dieser Verkehrsunfall bei der nächsten Polizei- oder Gendarm... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zu einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 leg. cit. zu einer Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verurteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 zu einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verurteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ableh... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §114 Abs4 Z2;StVO 1960 §4 Abs1;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Der Fahrschul LKW-Zugführer fuhr in einem extrem geringen Abstand an dem anhaltenden PKW vorbei - eine Kollision war nicht auszuschließen. Der Besch (Fahrlehrer) hätte daher das von ihm wahrgenommene Geräusch dem Anstoß mit dem PKW zuordnen müssen. Als Fahrlehrer hätte ihm aus seine... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020230.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020213.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 1. Jänner 1992 um ca. 0,00 Uhr in Oberperfuß an einem bestimmten Ort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und es unterlassen, die nächste Polizeioder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen oder dem an seinem Vermögen Geschädigten (Straßenverwaltung) Name und Anschrift nachzuweisen, und dadurch eine V... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, sein Verhalten als Lenker eines Pkws sei am 12. Juni 1990 zu einer bestimmten Uhrzeit in Leobersdorf insofern mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden, als er an einem bestimmten Ort beim Einparken gegen das Heck eines Pkws gestoßen sei, wobei dieser beschädigt worden sei; in der Folge habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarme... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. Juli 1990 gegen 14.20 Uhr in K auf der B 137 bei Straßenkilometer 8 als Lenker eines Pkws nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem sein Verhalten im ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, 1. insofern an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, als er die Unfallstelle verlassen habe, 2. es unterlassen, sofort die nächste Sicherheitsdienststell... mehr lesen...