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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12. Oktober 1994, Zl. Senat-HL-93-421, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, drei näher umschriebene Übertretungen der StVO 1960 begangen zu haben, nämlich eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2, eine nach § 4 Abs. 1 lit. a und eine nach § 4 Abs. 5. Über ihn wurden Geldstrafen in der Höhe von S 8.000,--, S 3.000,-- und S 1.500,-- verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000,-- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Ansehung der Fragen, ob er körperlich in der Lage gewesen sei, die Atemluftprobe abzulegen, und ob er in Ansehung der Übertretungen nach § 4 StVO 1960 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (zurechnungsfähig) gewesen sei. Er macht damit nicht geltend, daß die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im geschilderten Sinn darstellt.
Da keine der verhängten Geldstrafen S 10.000,-- übersteigt, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Sachverhalt Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020499.X00Im RIS seit
12.06.2001