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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0093 3Stammrechtssatz
Eine Verständigung gemäß § 4 Abs 5 erster Satz StVO idF 1983/174 darf auch dann unterbleiben, wenn der Schädiger (dem Namen und der Anschrift nach) dem Geschädigten bekannt ist, weshalb anläßlich der auch hiebei zwischen ihnen erforderlichen persönlichen Kontaktnahme diese maßgeblichen Daten nicht eigens nachgewiesen werden müssen (Hinweis E 6.9.1989, 89/02/0080).
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030130.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012