RS Vwgh 1995/7/12 93/03/0130

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0093 3

Stammrechtssatz

Eine Verständigung gemäß § 4 Abs 5 erster Satz StVO idF 1983/174 darf auch dann unterbleiben, wenn der Schädiger (dem Namen und der Anschrift nach) dem Geschädigten bekannt ist, weshalb anläßlich der auch hiebei zwischen ihnen erforderlichen persönlichen Kontaktnahme diese maßgeblichen Daten nicht eigens nachgewiesen werden müssen (Hinweis E 6.9.1989, 89/02/0080).

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030130.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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