RS Vwgh 1994/4/22 94/02/0108

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Veröffentlicht am 22.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten auf Grund seines situationsbezogenen Verhaltens in Ansehung seiner Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO zu bejahen, steht dem auch die von ihm behauptete Gehirnerschütterung nicht entgegen (Hinweis E 25.9.1991, 90/02/0217).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020108.X02

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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