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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Tatort einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO ist stets der Unfallsort (Hinweis E 24.4.1986, 85/02/0264). Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist kein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO und braucht daher im Spruch nicht aufzuscheinen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020252.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010