RS Vwgh 1995/3/22 94/03/0274

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Für die Bestrafung nach § 4 Abs 5 StVO reicht es nicht aus, daß eine Person, die als Lenker erkannt worden ist und deren Name und Adresse bekannt sind, aufgrund der Verhältnisse an der Unfallstelle (Dunkelheit, etc) nicht davon ausgehen könne, als Lenker erkannt zu werden. Vielmehr hätte die belangte Behörde feststellen müssen, ob der Geschädigte den unfallbeteiligten Schädiger an der Unfallstelle tatsächlich erkannt hat oder lediglich Vermutungen über die Person des weiteren Unfallbeteiligten angestellt hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilungfreie BeweiswürdigungIdentitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030274.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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