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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Für die Bestrafung nach § 4 Abs 5 StVO reicht es nicht aus, daß eine Person, die als Lenker erkannt worden ist und deren Name und Adresse bekannt sind, aufgrund der Verhältnisse an der Unfallstelle (Dunkelheit, etc) nicht davon ausgehen könne, als Lenker erkannt zu werden. Vielmehr hätte die belangte Behörde feststellen müssen, ob der Geschädigte den unfallbeteiligten Schädiger an der Unfallstelle tatsächlich erkannt hat oder lediglich Vermutungen über die Person des weiteren Unfallbeteiligten angestellt hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilungfreie BeweiswürdigungIdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030274.X06Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011