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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund anonymer Anzeige ist kein Milderungsgrund. Die Behörde hat bei der Strafbemessung wegen einer Verwaltungsübertetung nach § 4 Abs 5 StVO von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht, wenn sie schon wegen der beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten vor allem unter dem Blickwinkel der Spezialprävention eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt hat (Hinweis 20.2.1991, 90/02/0176).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErmessenIdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020252.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010