RS Vwgh 1994/12/23 94/02/0499

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Veröffentlicht am 23.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §3 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Bekämpft der Beschuldigte die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Ansehung der Fragen, ob er körperlich in der Lage gewesen sei, die Atemluftprobe abzulegen, und ob er in Ansehung der Übertretung nach § 4 StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (zurechnungsfähig) gewesen sei, macht er damit nicht geltend, daß die Entscheidung über die Beschwerde die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 33a VwGG darstellt.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Sachverhalt Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020499.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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