TE Vwgh Beschluss 1994/6/24 94/02/0229

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. April 1994, Zl. UVS-03/20/01462/93, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, je eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen zu haben. Über ihn wurden Geldstrafen in der Höhe von S 1.000,-- und S 700,-- verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer bemängelt die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und behauptet in diesem Zusammenhang, der belangten Behörde seien Verstöße gegen das Verfahrensrecht unterlaufen. Damit tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge. Soweit er überhaupt eine Rechtsfrage aufwirft, nämlich nach der gleichzeitigen Strafbarkeit des Verhaltens eines Unfallbeteiligten nach verschiedenen im § 4 StVO 1960 normierten Straftatbeständen, ist diese durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in Übereinstimmung mit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsauffassung) gelöst (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1988, Zl. 88/03/0047).

Im Hinblick darauf und auf die Höhe der verhängten Geldstrafen konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020229.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten