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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/02/0411 E 21. September 1984 RS 3Stammrechtssatz
Die persönliche Kontaktaufnahme der einander bekannten Unfallbeteiligten kann durchaus auch in einem Streitgespräch bestehen, in welchem dem Geschädigten gegenüber der ursächliche Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden bestritten wird.
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030130.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012