RS Vwgh 1995/7/12 93/03/0130

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0411 E 21. September 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Die persönliche Kontaktaufnahme der einander bekannten Unfallbeteiligten kann durchaus auch in einem Streitgespräch bestehen, in welchem dem Geschädigten gegenüber der ursächliche Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden bestritten wird.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030130.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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