Norm: AußStrG §19GEG §1 Z2
Rechtssatz: Für die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen in den Belangen der Pflege und Erziehung von Kindern sind die Mittel der Exekutionsordnung nicht geeignet und es besteht daher im Hinblick auf die auch bei der Aufhebung von Zwangsmaßnahmen nach §19 Abs 1 AußStrG alt zu wahrenden Interessen des Kindes ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes und die Zulässigkeit des Außerstrei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 D1bAußStrG §19
Rechtssatz: Ob eine Entschuldigung für die Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung (hier mehrmalige Nichtbefolgung des angeordneten Besuchsrechts) als berechtigt anzusehen ist, stellt eine Frage des Einzelfalls und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG dar. Entscheidungstexte 6 Ob 14/02f Entsch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19ABGB §140 AdABGB §154ABGB §233 AABGB §233 C
Rechtssatz: Auch wenn das für den Vergleichsgegenstand allein zuständige Organ (Richter oder Rechtspfleger) den vor ihm geschlossenen Unterhaltsvergleich beurkundet, ist mit dieser Protokollierung für sich noch nicht die gebotene pflegschaftsgerichtliche Genehmigung verbunden. Entscheidungstexte 1 Ob 98/97m Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19GBG §76GBG §94 Abs1 Z4 EGBG §124
Rechtssatz: Liegt das Rekursinteresse ausschließlich beim Antragsteller selbst und legt dieser trotz Aufforderung für die Erledigung erforderliche, im Verfahren erster Instanz bereits vorhanden gewesene Urkunden nicht wieder vor, fehlt es zur zwangsweisen Durchsetzung einer solchen Wiedervorlage an der gesetzlichen Grundlage. Fehlt es an einer für eine Eintragung erforderlichen Urkunde (§ 94 Ab... mehr lesen...
Norm: EO §42 A1AußStrG §18 AAußStrG §19Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art1 litaÜbk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art12
Rechtssatz: Ist ein Antrag, das Hauptverfahren über die Rückgabe eines Kindes nochmals aufzurollen, gar nicht geeignet, die Rückgabeentscheidung (den "Exekutionstitel") aus der Welt zu schaffen, dann kann er nicht als Grund für die Aufschiebung einer Exekution bis... mehr lesen...
Norm: EO §97AußStrG §19MRG §6 Abs2MRG §37 Abs3 Z1MRG §37 Abs3 Z17 litc
Rechtssatz: Immer dann, wenn das MRG eine besondere Art der Durchsetzung eines Titels vorsieht, ist ungeachtet der missverständlichen Aussage des § 37 Abs 3 Z 21 MRG, womit in Wahrheit nur eine Exekution nach § 19 AußStrG ausgeschaltet werden sollte, nicht die EO, sondern das Verfahren nach § 37 MRG - mit allen sich daraus ergebenden Besonderheiten - anzuwenden. Das gilt ins... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19
Rechtssatz: Beugemittel zur Durchsetzung einer pflegschaftsgerichtlichen Verfügung müssen stets rechtmäßig sein (vgl 1 Ob 701/83 = EFSlg 44490). Entscheidungstexte 1 Ob 2025/96t Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2025/96t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102244 Dokum... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19
Rechtssatz: Die Erlassung rechtskräftig verhängter Beugestrafen wird im Außerstreitgesetz nicht geregelt. Heranzuziehen sind deshalb die Bestimmungen des § 359 Abs. 2 EO. Entscheidungstexte 7 Ob 503/93 Entscheidungstext OGH 03.03.1993 7 Ob 503/93 Veröff: RZ 1994/48 S 141 10 Ob 26/05d Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19AußStrG 2005 §110AußStrG 2005 §111a idF des FamRÄG 2009Brüssel IIa-VO Art47 Abs1BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ §5BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allgÜbk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art12 Rechtssat... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12AußStrG §16 Abs3 A1AußStrG §19
Rechtssatz: Da dem Außerstreitgesetz eine dem § 505 Abs 3 ZPO entsprechende Regelung fehlt und die genannte Bestimmung auch nicht durch Verweisung übernommen wurde - § 16 Abs 3 AußStrG nennt nur § 508 a ZPO und § 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 ZPO -, gelten für die Vollstreckung zweitinstanzlicher Entscheidungen weiterhin (nur) die §§ 12 und 19 AußStrG. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs hemm... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gAußStrG §19GBG §84GBG §118GBG §119GV §146GV §147
Rechtssatz: Aus § 84 GBG ist im Falle eines Zustellanstandes ableitbar, dass es weitere Pflicht (im Bereich des Zumutbaren) des Einschreiters ist, über Aufforderung die amtswegig vorzunehmende Zustellung von Beschlüssen in Grundbuchssachen durch Angabe der (aktuellen) richtigen Abgabestelle zu unterstützen. Die Auffassung, dass das Unterbleiben jeglicher Äußerung des Einsc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2bAußStrG §19
Rechtssatz: Eine vom Rekursgericht zu berücksichtigende Beschwer ist durch die Bestellung eines Saumsalkurators trotz dessen inzwischen erfolgter Enthebung gegeben, weil die Säumigen die Ersatzpflicht hinsichtlich der bereits aufgelaufenen Kosten trifft. Entscheidungstexte 2 Ob 536/87 Entscheidungstext OGH 28.04.1987 2 Ob 536/87 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §16 BIII2cAußStrG §19GKG §3 Abs2
Rechtssatz: Ob bei Säumigkeit des Erben im Zusammenhang mit der schriftlichen Abhandlungspflege gemäß § 19 Abs 1 AußStrG ein Zwangsmittel angewendet wird oder ein Saumsalkurator bestellt wird oder ob gemäß § 3 Abs 2 GKoärG die entsprechenden Amtshandlungen dem Notar als Gerichtskommissär übertragen werden (Standpunkt der Vorinstanzen), ist in das Ermessen des Verlassenschaftsgeric... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19AußStrG §114 Abs1
Rechtssatz: Die Erstellung der eidlichen Bekräftigung des Vermögensbekenntnisses ist keine unvertretbare Handlung. Sie kann auch durch einen gem § 19 Abs 1 zweiter Satz AußStrG bestellten Saumsalkurator erfolgen. Entscheidungstexte 3 Ob 504/84 Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 504/84 European Ca... mehr lesen...
Am 24. 2. 1981 hatte die GesmbH bei einem Stammkapital von 8 Mio. S folgende Gesellschafter: Die Antragstellerin mit einer Stammeinlage von 2 222 000 S (27.775%), den Geschäftsführer mit einer Stammeinlage von 500 000 S (6.25%) und eine schweizerische Holding-AG mit einer Stammeinlage von 5 278 000 S (65.975%). Am 24. 2. 1981 fand eine Generalversammlung statt, bei der die spätere Antragstellerin eine Bestellung von Revisoren beantragte. Nach den Behauptungen der Antragstellerin habe ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19GmbHG §45GmbHG §46
Rechtssatz: Verpflichtungen nach § 46 Abs 1 GmbHG sind nach § 19 AußStrG durchsetzbar. Entscheidungstexte 6 Ob 10/82 Entscheidungstext OGH 03.02.1983 6 Ob 10/82 SZ 56/19 = RdW 1983,11 = GesRZ 1984,52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007246 D... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19GmbHG §45GmbHG §46
Rechtssatz: Dem im Sinne eines Generalversammlungsbeschlusses oder einer Vereinbarung zwischen Geschäftsführer und Minderheit zur Vermeidung der gerichtlichen Bestellung eines Revisors gem § 45 GmbHG bestellten Prüfer sind grundsätzlich die dem Revisor gem § 46 Abs 1 GmbHG zustehenden Rechte einzuräumen. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind ebenso wie die gegenüber einem gerichtlich bestellten Revi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19IPRG allgJN §1 A
Rechtssatz: Jedes Land vollstreckt nur nach seinen inländischen Gesetzen, was auch für Maßnahmen iSd § 19 Abs 1 AußStrG gilt; Vollstreckungsmaßnahmen im Ausland sind vom inländischen Gericht nicht zu bewilligen (Ablehnung der E EvBl 1958/354). Entscheidungstexte 1 Ob 545/82 Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 545/82 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19AußStrG 2005 §79 Abs2AußStrG 2005 §110 Abs3
Rechtssatz: Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft, oder die Beziehung des Kindes zum pflegeberechtigten Elternteil unerträglich stört. Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie nach konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich - oder auch unverhältnismäßig - und in diesem Sinn "untau... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1AußStrG 2005 §79 Abs2AußStrG 2005 §110 Abs2
Rechtssatz: Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen ist, dass sie ohne Bindung an ein geschlossenes System gesetzlich vorgenormter Exekutionsmittel unter der Beschränkung auf die nach der zu erhebenden tatsächlichen Sachlage gebotenen und erfolgversprechenden Maßnahmen ausschließlich zur Bewirkung eine mit den dem Leistungsbefehl zugrundeliegenden rechtlichen Inter... mehr lesen...
Norm: ABGB §148AußStrG §19
Rechtssatz: Die Mutter ist nicht verpflichtet, während der gesamten Besuchszeit mit dem Kind zu Hause zu warten, ob der Vater von seinem Besuchsrecht Gebrauch machen wird oder nicht. Es ist vielmehr Sache des Vaters, der seinen Besuch erst zu einem späteren als dem vom Gericht festgesetzten Anfangszeitpunkt beginnen will, der Mutter eine entsprechende Nachricht zukommen zu lassen. Geht die Mutter nach stundenlangem ve... mehr lesen...
Norm: AußStrG §5AußStrG §11 B1AußStrG §14 A1AußStrG §14 A2AußStrG §19AußStrG 2005 §73EntmO §56 Abs1JN §24ZPO §520 AZPO §520 E2
Rechtssatz: Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens (hier: Entmündigungsverfahren), in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht in diesem Verfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse ni... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII1AußStrG §19
Rechtssatz: § 19 AußStrG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift, weil sie ausschließlich der zwangsweisen Durchsetzung von gerichtlichen Verfügungen dient. Entscheidungstexte 4 Ob 512/80 Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 512/80 6 Ob 649/81 Entscheidungstext OGH 27.05.1981 6 Ob 649/81 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19
Rechtssatz: Werden Anträge auf Neuregelung des Besuchsrechtes wegen geänderter Verhältnisse und Gefährdung des Wohles des Kindes gestellt, dürfen Maßnahmen zur Erzwingung des bisher angeordneten Besuchsrechtes vor einer neuerlichen Entscheidung über das Besuchsrecht nicht angeordnet werden. Entscheidungstexte 2 Ob 509/80 Entscheidungstext OGH 11.03.1980 2 Ob 509/80 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19AußStrG §12EO §1 Z6 IIAEO §1 Z6 IIDEO §7 Aal
Rechtssatz: Eine Entscheidung die keinen Leistungsbefehl enthält, wird nicht dadurch zu einem Exekutionstitel, daß sie für vollstreckbar erklärt wird; daher vermag am rechtlichen Inhalt der Entscheidung auch die ihr beigesetzte Bestätigung der Vollstreckbarkeit nichts zu ändern (hier: Auszahlungsersuchen im Verlassenschaftsverfahren an Kreditunternehmung unter Beisetzung einer Vollst... mehr lesen...
Norm: ABGB §148 AAußStrG §19
Rechtssatz: Wenn die Mutter das Besuchsrecht des Vaters nicht zu beeinträchtigen versucht, können gegen sie keine Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 604/79 Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 604/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007261 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §90 Abs2ABGB §92 nFAußStrG §18AußStrG §19EO §378 BEO §381 AEO §382 I
Rechtssatz: Die selbständige gerichtliche Ahndung einer Verletzung der nicht vermögensrechtlichen Ehepflicht des gemeinsamen Wohnens und die Erlassung eines gerichtlichen Auftrages an den Gatten, ihn in die Hausgemeinschaft der ehelichen Wohnung wieder aufzunehmen, ist seit 1.1.1976 ausgeschlossen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19
Rechtssatz: Die Frage, wer zum Antrag auf Vollziehung ausländischer, im außerstreitigen Verfahren ergangener Verfügungen legitimiert ist, ist nach inländischem Recht, nämlich nach den Bestimmungen des AußStrG zu beurteilen. Entscheidungstexte 3 Ob 234/74 Entscheidungstext OGH 25.02.1975 3 Ob 234/74 European Case Law... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2i1AußStrG §19RpflG §15RpflG §16
Rechtssatz: Wird durch die Bestellung eines Kurators nach § 19 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren in die Befugnisse eines minderjährigen Erben eingegriffen, muß bei der Prüfung, ob zur Bestellung eines Kurators der Rechtspfleger befugt war, auch die Bestimmung des § 16 RpflG herangezogen werden. Bezieht sich die Beschränkung der Befugnisse des Vormundes auf einen bedeutsamen Teilbereich se... mehr lesen...
Norm: ABGB §986 EAußStrG §19EO §7 Be
Rechtssatz: Anders als im streitigen Verfahren ist es im Außerstreitverfahren möglich, zunächst nach der EO nicht vollstreckbare Wertsicherungsklauseln in einem Beschluß einzubauen, weil die im Rahmen dieser Verfahrensart erfließenden Entscheidungen nicht ausschließlich nach den Bestimmungen der EO vollstreckt werden müssen, sondern nach § 19 Abs 3 AußStrG (nur) Exekution nach den Vorschriften der EO geführt... mehr lesen...