Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Aus § 84 GBG ist im Falle eines Zustellanstandes ableitbar, dass es weitere Pflicht (im Bereich des Zumutbaren) des Einschreiters ist, über Aufforderung die amtswegig vorzunehmende Zustellung von Beschlüssen in Grundbuchssachen durch Angabe der (aktuellen) richtigen Abgabestelle zu unterstützen. Die Auffassung, dass das Unterbleiben jeglicher Äußerung des Einschreiters ungeachtet vorgängiger gerichtlicher Aufforderung nach § 19 AußStrG geahndet werden kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087847Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017