- 6 Ob 511/82
Entscheidungstext OGH 20.01.1982 6 Ob 511/82
Veröff: EvBl 1982/78 S 267
- 2 Ob 514/88
nur: Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft, oder die Beziehung des Kindes zum pflegeberechtigten Elternteil unerträglich stört. (T1)
- 6 Ob 587/88
Vgl
- 1 Ob 590/88
nur T1
- 7 Ob 503/93
nur: Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie nach den konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich - oder auch unverhältnismäßig - und in diesem Sinn "untauglich" ist. (T2)
Veröff: EvBl 1993/104 S 429 = RZ 1994/48 S 141
- 4 Ob 2288/96s
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2288/96s
nur: Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft. Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie nach konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich oder auch unverhältnismäßig ist. (T3)
- 5 Ob 152/00i
Auch
- 3 Ob 273/00v
Beisatz: In der Regel kommt der Frage, ob im Einzelfall eine Zwangsmaßnahme zu verhängen ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und damit auch nicht die Qualität einer Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG zu. (T4)
- 10 Ob 37/03v
nur T1
- 6 Ob 212/03z
Vgl auch; Beisatz: Mit diesen in Rechtsfürsorgeverfahren (Pflegschaftsverfahren) ergangenen Entscheidungen ist das amtswegige Zwangsstrafenverfahren zur Erzwingung der Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften nicht (völlig) vergleichbar. Hier geht es nicht um der clausula rebus sic stantibus unterliegende Dauerrechtsverhältnisse von unter dem besonderen Fürsorgeschutz stehenden Personen, sondern um die Durchsetzung einer im öffentlichen Interesse verhängten Zwangsstrafe außerhalb eines Rechtsfürsorgeverfahrens. (T5)
- 6 Ob 209/03h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zwangsstrafe gemäß § 283 HGB. (T6)
Beisatz: Nach Erlassung eines Zahlungsauftrags und insbesondere nach Einleitung eines Exekutionsverfahrens trifft dies aber nicht mehr zu. (T7)
- 10 Ob 26/05d
Auch
- 8 Ob 73/06b
Beisatz: Gemäß dem nun anwendbaren § 110 Abs 3 AußStrG kann das Gericht von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet. (T8)
- 1 Ob 107/09f
Auch; nur: Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft. (T9)
Beis wie T4
- 6 Ob 68/09g
Vgl; Beisatz: Insbesonders wenn der besuchsberechtigte Elternteil den Antrag auf zwangsweise Durchsetzung seines Besuchsrechts nicht unmittelbar nach dem Scheitern der Kontaktaufnahme, sondern erst einige Zeit (hier: ca 6 Monate) später gestellt hat, ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob das Verstreichen eines langen Zeitraums ohne Besuchskontakte zu einer verstärkten Entfremdung geführt hat, deren (zwangsweise) Überwindung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen könnte. (T10)
- 2 Ob 8/10f
Auch; Beis wie T8
- 5 Ob 260/09k
nur T9; Bem: Verfahren über die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung gemäß Art 12 Abs 1 HKÜ. (T11)
- 5 Ob 257/09v
Vgl aber; Beisatz: Das Argument, die Verhängung von Zwangsstrafen gefährde das Wohl des Kindes und den von der Mutter zu leistenden Naturalunterhalt, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, wenn ihr Verhalten selbst Ursache für die Notwendigkeit von (bislang erfolglosen) Zwangsmaßnahmen ist. (T12)
- 1 Ob 67/10z
nur T9; Beis wie T8
- 7 Ob 159/11z
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 159/11z
- 7 Ob 168/13a
Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 168/13a
Auch
- 4 Ob 131/14i
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 131/14i
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 Ob 61/15s
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 61/15s
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 3 Ob 122/16m
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 122/16m
Veröff: SZ 2016/91
- 7 Ob 117/16f
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 7 Ob 117/16f
Auch; Beis wie T4
- 3 Ob 66/17b
Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 66/17b
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 219/20i
Beisatz: Bloße Stellung eines neuen Antrags reicht nicht. (T13); Beis wie T4
- 3 Ob 206/20w
Vgl; Beis wie T4
- 7 Ob 195/21h
Vgl
- 9 Ob 40/22f
Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 40/22f
Vgl; Beis wie T4