Norm
EO §97Rechtssatz
Immer dann, wenn das MRG eine besondere Art der Durchsetzung eines Titels vorsieht, ist ungeachtet der missverständlichen Aussage des § 37 Abs 3 Z 21 MRG, womit in Wahrheit nur eine Exekution nach § 19 AußStrG ausgeschaltet werden sollte, nicht die EO, sondern das Verfahren nach § 37 MRG - mit allen sich daraus ergebenden Besonderheiten - anzuwenden. Das gilt insbesondere für die Bestellung eines (Zwangs-)Verwalters nach § 6 Abs 2 MRG, soweit nicht schon ein Zwangsverwalter nach §§ 97 ff EO bestellt ist. Die Entscheidung hierüber ergeht mit Sachbeschluss. Dementsprechend steht für die Anfechtung der Abweisung eines Sachantrages gemäß § 37 Abs 3 Z 17 lit c MRG eine Rekursfrist von vier Wochen zur Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105702Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021