RS OGH 1985/1/30 3Ob599/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1985
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Norm

AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §16 BIII2c
AußStrG §19
GKG §3 Abs2

Rechtssatz

Ob bei Säumigkeit des Erben im Zusammenhang mit der schriftlichen Abhandlungspflege gemäß § 19 Abs 1 AußStrG ein Zwangsmittel angewendet wird oder ein Saumsalkurator bestellt wird oder ob gemäß § 3 Abs 2 GKoärG die entsprechenden Amtshandlungen dem Notar als Gerichtskommissär übertragen werden (Standpunkt der Vorinstanzen), ist in das Ermessen des Verlassenschaftsgerichtes gestellt, ohne daß das Gesetz sagen würde, wann das eine und wann das andere zu erfolgen habe, wobei die Übertragung an den Notar sogar primär vorgesehen erscheint.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 599/84
    Entscheidungstext OGH 30.01.1985 3 Ob 599/84
    Veröff: NZ 1985,189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099356

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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