Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Ob bei Säumigkeit des Erben im Zusammenhang mit der schriftlichen Abhandlungspflege gemäß § 19 Abs 1 AußStrG ein Zwangsmittel angewendet wird oder ein Saumsalkurator bestellt wird oder ob gemäß § 3 Abs 2 GKoärG die entsprechenden Amtshandlungen dem Notar als Gerichtskommissär übertragen werden (Standpunkt der Vorinstanzen), ist in das Ermessen des Verlassenschaftsgerichtes gestellt, ohne daß das Gesetz sagen würde, wann das eine und wann das andere zu erfolgen habe, wobei die Übertragung an den Notar sogar primär vorgesehen erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099356Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013