Norm
AußStrG §16 BII2i1Rechtssatz
Wird durch die Bestellung eines Kurators nach § 19 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren in die Befugnisse eines minderjährigen Erben eingegriffen, muß bei der Prüfung, ob zur Bestellung eines Kurators der Rechtspfleger befugt war, auch die Bestimmung des § 16 RpflG herangezogen werden. Bezieht sich die Beschränkung der Befugnisse des Vormundes auf einen bedeutsamen Teilbereich seiner Vertretungsmacht, steht die Bestellung des Kurators dem Richter zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007482Dokumentnummer
JJR_19750206_OGH0002_0060OB00258_7400000_001