Norm
AußStrG §19Rechtssatz
Liegt das Rekursinteresse ausschließlich beim Antragsteller selbst und legt dieser trotz Aufforderung für die Erledigung erforderliche, im Verfahren erster Instanz bereits vorhanden gewesene Urkunden nicht wieder vor, fehlt es zur zwangsweisen Durchsetzung einer solchen Wiedervorlage an der gesetzlichen Grundlage. Fehlt es an einer für eine Eintragung erforderlichen Urkunde (§ 94 Abs 1 Z 4 GBG), geht dies zu Lasten desjenigen, der eine Eintragung begehrt und die Urkunde zurückhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108145Dokumentnummer
JJR_19970513_OGH0002_0050OB00139_97W0000_001