RS OGH 1982/1/20 6Ob511/82, 7Ob758/83, 3Ob110/88, 8Ob129/01f, 8Ob73/06b, 3Ob174/06v, 3Ob10/07b, 3Ob8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1982
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Norm

AußStrG §19
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1
AußStrG 2005 §79 Abs2
AußStrG 2005 §110 Abs2

Rechtssatz

Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen ist, dass sie ohne Bindung an ein geschlossenes System gesetzlich vorgenormter Exekutionsmittel unter der Beschränkung auf die nach der zu erhebenden tatsächlichen Sachlage gebotenen und erfolgversprechenden Maßnahmen ausschließlich zur Bewirkung eine mit den dem Leistungsbefehl zugrundeliegenden rechtlichen Interessen übereinstimmenden Lebenswirklichkeit vom Titelgericht auch ohne formellen Antrag unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von schädigender Zweifelssucht und Ängstlichkeit anzuordnen sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 511/82
    Entscheidungstext OGH 20.01.1982 6 Ob 511/82
    EvBl 1982/78 S 267
  • 7 Ob 758/83
    Entscheidungstext OGH 22.12.1983 7 Ob 758/83
  • 3 Ob 110/88
    Entscheidungstext OGH 07.09.1988 3 Ob 110/88
    Auch
  • 8 Ob 129/01f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 Ob 129/01f
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine solche Vollzugsmaßnahme zur Verwirklichung eines konkreten Leistungsbefehles erforderlich ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Ihr kommt, wenn nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit wegen einer krassen Fehlbeurteilung ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, regelmäßig keine Bedeutung zur Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu. (T1)
  • 8 Ob 73/06b
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 73/06b
    Beisatz: Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 110 Abs 2 AußStrG iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist es-ebenso wie jener im Sinn des § 19 AußStrG alt-dass sie zur Verwirklichung des Leistungsbefehles unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von „schädigender Zweifelssucht und Ängstlichkeit" anzuordnen sind. (T2)
  • 3 Ob 174/06v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 174/06v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ob es im Einzelfall wegen Vereitelung des Besuchsrechts erforderlich ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3)
  • 3 Ob 10/07b
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 10/07b
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG 2005. (T4)
  • 3 Ob 86/07d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 86/07d
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4
  • 3 Ob 87/07a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 87/07a
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4
  • 6 Ob 68/09g
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 68/09g
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Gemäß § 79 Abs 2, § 110 Abs 2 AußStrG sind Vollzugsmaßnahmen zur Verwirklichung der Kontaktregelung unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, jedoch unter Hintansetzung von „schädigender Zweifelsucht und Ängstlichkeit" anzuordnen (8 Ob 73/06b). Dabei kommt insbesondere die Verhängung von Geldstrafen gegen den betreuenden Elternteil in Betracht. (T5); Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T6)
  • 1 Ob 67/10z
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 67/10z
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 131/14i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 131/14i
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 219/20i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 219/20i
    Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007203

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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