Norm
AußStrG §5Rechtssatz
Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens (hier: Entmündigungsverfahren), in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht in diesem Verfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein (ausdrückliche Ablehnung von SZ 42/74).
Entscheidungstexte