Norm
ABGB §986 ERechtssatz
Anders als im streitigen Verfahren ist es im Außerstreitverfahren möglich, zunächst nach der EO nicht vollstreckbare Wertsicherungsklauseln in einem Beschluß einzubauen, weil die im Rahmen dieser Verfahrensart erfließenden Entscheidungen nicht ausschließlich nach den Bestimmungen der EO vollstreckt werden müssen, sondern nach § 19 Abs 3 AußStrG (nur) Exekution nach den Vorschriften der EO geführt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001088Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0040OB00543_7400000_001