RS OGH 1983/2/3 6Ob10/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1983
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Norm

AußStrG §19
GmbHG §45
GmbHG §46

Rechtssatz

Dem im Sinne eines Generalversammlungsbeschlusses oder einer Vereinbarung zwischen Geschäftsführer und Minderheit zur Vermeidung der gerichtlichen Bestellung eines Revisors gem § 45 GmbHG bestellten Prüfer sind grundsätzlich die dem Revisor gem § 46 Abs 1 GmbHG zustehenden Rechte einzuräumen. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind ebenso wie die gegenüber einem gerichtlich bestellten Revisor nach § 19 AußStrG durchzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007298

Dokumentnummer

JJR_19830203_OGH0002_0060OB00010_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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