Norm
AußStrG §19Rechtssatz
Dem im Sinne eines Generalversammlungsbeschlusses oder einer Vereinbarung zwischen Geschäftsführer und Minderheit zur Vermeidung der gerichtlichen Bestellung eines Revisors gem § 45 GmbHG bestellten Prüfer sind grundsätzlich die dem Revisor gem § 46 Abs 1 GmbHG zustehenden Rechte einzuräumen. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind ebenso wie die gegenüber einem gerichtlich bestellten Revisor nach § 19 AußStrG durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007298Dokumentnummer
JJR_19830203_OGH0002_0060OB00010_8200000_003