Norm
AußStrG §19Rechtssatz
Werden Anträge auf Neuregelung des Besuchsrechtes wegen geänderter Verhältnisse und Gefährdung des Wohles des Kindes gestellt, dürfen Maßnahmen zur Erzwingung des bisher angeordneten Besuchsrechtes vor einer neuerlichen Entscheidung über das Besuchsrecht nicht angeordnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007210Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018