RS OGH 1979/7/19 3Ob561/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1979
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Norm

AußStrG §19
AußStrG §12
EO §1 Z6 IIA
EO §1 Z6 IID
EO §7 Aal

Rechtssatz

Eine Entscheidung die keinen Leistungsbefehl enthält, wird nicht dadurch zu einem Exekutionstitel, daß sie für vollstreckbar erklärt wird; daher vermag am rechtlichen Inhalt der Entscheidung auch die ihr beigesetzte Bestätigung der Vollstreckbarkeit nichts zu ändern (hier: Auszahlungsersuchen im Verlassenschaftsverfahren an Kreditunternehmung unter Beisetzung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 561/79
    Entscheidungstext OGH 19.07.1979 3 Ob 561/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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