Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Eine vom Rekursgericht zu berücksichtigende Beschwer ist durch die Bestellung eines Saumsalkurators trotz dessen inzwischen erfolgter Enthebung gegeben, weil die Säumigen die Ersatzpflicht hinsichtlich der bereits aufgelaufenen Kosten trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0006759Dokumentnummer
JJR_19870428_OGH0002_0020OB00536_8700000_001