Norm
AußStrG §19Rechtssatz
Für die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen in den Belangen der Pflege und Erziehung von Kindern sind die Mittel der Exekutionsordnung nicht geeignet und es besteht daher im Hinblick auf die auch bei der Aufhebung von Zwangsmaßnahmen nach §19 Abs 1 AußStrG alt zu wahrenden Interessen des Kindes ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes und die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119855Dokumentnummer
JJR_20050412_OGH0002_0100OB00026_05D0000_001