RS OGH 2005/4/12 10Ob26/05d

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Veröffentlicht am 12.04.2005
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Norm

AußStrG §19
GEG §1 Z2

Rechtssatz

Für die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen in den Belangen der Pflege und Erziehung von Kindern sind die Mittel der Exekutionsordnung nicht geeignet und es besteht daher im Hinblick auf die auch bei der Aufhebung von Zwangsmaßnahmen nach §19 Abs 1 AußStrG alt zu wahrenden Interessen des Kindes ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes und die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 26/05d
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 10 Ob 26/05d
    Beisatz: Diese Erwägungen haben auch für die Frage der Aufhebung von Zwangsmaßnahmen gemäß §19 Abs 1 AußStrG alt nach Erlassung eines Zahlungsauftrags durch den Kostenbeamten (§1 Z2 GEG) zu gelten, da in diesem Fall durch die Schaffung eines Titels für die exekutive Durchsetzung der Strafe keine Änderung der zu berücksichtigenden Sach-und Interessenlage eintritt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119855

Dokumentnummer

JJR_20050412_OGH0002_0100OB00026_05D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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