Norm: AußStrG 2005 §40AußStrG 2005 §160AußStrG 2005 §161AußStrG 2005 §162AußStrG 2005 §163AußStrG 2005 §164
Rechtssatz: Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. Hat der übergangene Erbe jedoch - hier wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels - erfolgreich Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss erhoben, so... mehr lesen...
Norm: GBG §23GBG §94 Abs1 Z3 DGBG §94 Abs1 Z4 EABGB §21ABGB §783ABGB §817AußStrG §162AußStrG §174 BAußStrG §177AußStrG §178AußStrG 2005 §176AußStrG 2005 §177AußStrG 2005 §182
Rechtssatz: Das Grundbuchsgericht trifft bei der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse keine Rechtsfürsorgepflicht für pflegebefohlene Noterben. Begehrt der Erbe auf Grund einer rechtskräftigen Einantwortungsurkunde die Einverleibung seines Eigentums, hat daher das Grundb... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73AußStrG §162
Rechtssatz: Die Einholung eines Gutachtens über den Wert von Liegenschaften, die der Erblasser vor seinem Tode verschenkt hat, deren Wert aber für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils maßgebend ist, kann im Verlassenschaftsverfahren unterbleiben, wenn der Nachlass einem Gläubiger an Zahlungsstatt überlassen wurde. Entscheidungstexte 2 Ob 192/98v Ent... mehr lesen...
Norm: AußStrG §162ABGB §21 Abs1
Rechtssatz: Ein großjähriger Noterbe ist dann pflegebefohlen, wenn er aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit alle oder einzelne seiner Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermag. Es handelt sich dabei um eine Unfähigkeit rechtlicher Art. Wurde für einen großjährigen Noterben daher ein Kurator bestellt, sind die Voraussetzungen des § 162 AußStrG nicht gegeben. Entsche... mehr lesen...
Norm: AußStrG §149AußStrG §157AußStrG §158AußStrG §159AußStrG §160AußStrG §161AußStrG §161aAußStrG §162ABGB §1373
Rechtssatz: Auf welche Weise Sicherstellung zu leisten ist, bestimmen die §§ 1373 f ABGB. Die Auswahl der Sicherungsmittel ist dem Schuldner vorbehalten; im übrigen sind diese Bestimmungen auch nur anzuwenden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 2138... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §162
Rechtssatz: Im Verfahren außer Streitsachen ist auch die eidliche Vernehmung von Parteien möglich; hier der Erbin zum Zweck der Ermittlung der Voraussetzungen für die Erstattung des Pflichtteilsausweises gemäß § 162 AußStrG (Umfang des Nachlasses, Vorempfänge, Schenkungen etc). Entscheidungstexte 2 Ob 536/93 Entscheidungstext OGH 13.10.1994 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19 Abs1AußStrG §162
Rechtssatz: Lehnt es der Erbe ab, den ihm rechtskräftigen aufgetragenen Pflichtteilsausweis zu erstatten, sind gegen ihn die in § 19 Abs 1 AußStrG vorgesehenen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Notfalls ist der Gerichtskommissär mit der Errichtung des Pflichtteilsausweises - auf Kosten des Erben - zu beauftragen. Entscheidungstexte 2 Ob 511/94 Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §1478ABGB §1487AußStrG §162
Rechtssatz: Die Verjährung des Pflichtteilsanspruches Pflegebefohlener beginnt nicht vor rechtskräftiger Genehmigung des Pflichtteilsausweises oder der Verweisung der Pflichtteilsberechtigten auf den Rechtsweg. Entscheidungstexte 1 Ob 669/89 Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 669/89 8 Ob 573... mehr lesen...
Norm: AußStrG §162
Rechtssatz: Der Noterbe, der vor Beschlußfassung des Abhandlungsgerichtes volljährig geworden ist, kann nicht auf Bemessung und Sicherstellung seines Pflichtteils durch das Abhandlungsgericht (Pflichtteilsausweis) dringen. Entscheidungstexte 6 Ob 521/88 Entscheidungstext OGH 03.03.1988 6 Ob 521/88 European Case Law... mehr lesen...
Norm: AußStrG §162
Rechtssatz: § 162 AußStrG kann keinesfalls dahin verstanden werden, daß es im freien, durch das Gesetz nicht näher bestimmten Ermessen des Gerichtes gelegen wäre, ob es den Pflichtteilsausweis fordern will oder nicht; vielmehr legt das Gesetz ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit fest, daß das Abhandlungsgericht den Pflichtteilsausweis dann abfordern muß, wenn nach der Aktenlage unsicher ist, ob ein... mehr lesen...
Norm: AußStrG §162
Rechtssatz: Wegen der Pflichtteilsklage eines eigenberechtigten Noterben ist das Verlassenschaftsverfahren nicht zu unterbrechen. Entscheidungstexte 7 Ob 547/84 Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 547/84 EvBl 1986/62 S 216 = SZ 58/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008308 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §161AußStrG §162
Rechtssatz: Das Wesen des Pflichtteilsausweises besteht darin, daß der Erbe seine eigene Auffassung von der Berechnung des Pflichtteiles zum Ausdruck bringt. Sache des Gerichtes ist es dann, diesen Ausweis zu erörtern und zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen, wie hoch der Pflichtteilsanspruch des pflegebefohlenen Noterben wirklich ist. Diese Entscheidung über die Pflichtteilshöhe kann im Abhandlungsverfahren m... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §149AußStrG §162
Rechtssatz: Wie das Abhandlungsgericht der
Norm: des § 149 Abs 2 AußStrG entspricht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In der Weigerung, hier dem Gerichtskommissär eine bestimmte Weisung zu erteilen, kann daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen. Entscheidungstexte 3 Ob 558/84 Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 558/84... mehr lesen...
Kurt E ist am 10. 8. 1983 gestorben. Mit seinem Testament vom 12. 3. 1974 hatte er seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt und seine beiden ehelichen Kinder Gabriele und Eva auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt. Die Witwe gab zunächst auf Grund des genannten Testamentes zum gesamten Nachlaß die Erbserklärung mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars ab, änderte aber in der Folge ihre Erbserklärung in eine unbedingte und erstattete ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis. In di... mehr lesen...
Norm: AußStrG §92AußStrG §162AußStrG §165
Rechtssatz: Das Inventar soll einen - vorläufigen - Überblick über die Zusammensetzung und den Gesamtwert der Verlassenschaft bieten. Dem pflegebefohlenen Erben kann es dabei zunächst eine Entscheidungshilfe an die Hand geben, ob eine Erbserklärung abzugeben oder die Erbschaft auszuschlagen sei. Vor allem dient das Inventar aber dem Gerichte, die gemäß § 165 AußStrG gebotene Erbteilung zu beurteilen. Sc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §162
Rechtssatz: Die Erstattung des Pflichtteilsausweises gehört zu den Verbindlichkeiten des Erben und setzt voraus, daß eine Zweifel besteht, ob ein minderjähriger oder pflegebefohlener Noterbe in dem Pflichtteil verletzt sei. Der Pflichtteilsausweis darf aber nur verlangt werden, wenn der Minderjährige oder sonst Pflegebefohlene in Betracht kommen und pflichtteilsberechtigt sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §775ABGB §783AußStrG §149AußStrG §162
Rechtssatz: Falls im Abhandlungsverfahren letztlich infolge strittiger Tatumstände die Pflichtteilsansprüche minderjähriger Noterben bestritten bleiben, müssen auch diese ihre Pflichtteilsansprüche im Prozeßweg durchsetzen, wobei dann allerdings das Verlassenschaftsgericht mit der Einantwortung des Nachlasses solange zuzuwarten hat, bis der Prozeß beendet und der Pflichtteil erstattet oder sicher... mehr lesen...
Norm: AußStrG §149AußStrG §162
Rechtssatz: Das Abhandlungsgericht hat im Falle minderjähriger Noterben zur Feststellung ihrer Pflichtteilsansprüche vor ihrer Verweisung auf den Rechtsweg die Art der Berechnung des Pflichtteiles und alle hiefür erforderlichen Umstände klarzustellen und mit den Parteien zu erörtern. Erst dann, wenn streitige Umstände mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nicht klargestellt werden können, sind die Noterbe... mehr lesen...
Norm: AußStrG §162
Rechtssatz: Die endgültige Festsetzung des Pflichtteils eines minderjährigen Noterben hat im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen, während der Abhandlungsrichter bloß die Sicherstellung des Pflichtteils nach § 162 AußStrG vorzunehmen hat. Entscheidungstexte 8 Ob 75/66 Entscheidungstext OGH 15.03.1966 8 Ob 75/66 Eur... mehr lesen...
Norm: AußStrG §162AußStrG §174 C2
Rechtssatz: Nach rechtskräftiger Beendigung der Abhandlung mit Einantwortung des Nachlasses erscheint das Abhandlungsgericht zu Verfügungen über das Vermögen, das zur Verlassenschaft gehört hatte, so auch zur Anordnung von Sicherstellungsakten in Ansehung von Pflichtteilsansprüchen nicht mehr befugt (gleicher
Rechtssatz: E 8.3.1933, ZBl 1933 S 490; 5.11.1952, SZ 25/293). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §162AußStrG §174 A
Rechtssatz: Wenn ein minderjähriger Noterbe vorhanden ist, kann die Einantwortung nicht ergehen, bevor der Pflichtteilsausweis rücksichtlich des Minderjährigen erbracht ist und dessen Pflichtteil entweder entrichtet oder sichergestellt wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 356/61 Entscheidungstext OGH 13.12.1961 5 Ob 356/61 Veröff: NZ 1963,122 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2AußStrG §162
Rechtssatz: Keine Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses gegen einen Beschluß des Abhandlungsgerichtes, wonach zur Ausmessung der Pflichteile der Noterben das gesamte Nachlaßvermögen des Erblassers unter Berücksichtigung sämtlicher zu Lebzeiten von ihm veräußerten Vermögensbestandteile zu schätzen sei. Entscheidungstexte 1 Ob 180/60 Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §786AußStrG §16 BIII2aAußStrG §162
Rechtssatz: Offenbare Gesetzwidrigkeit eines abhandlungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem der Antrag eines minderjährigen Noterben auf neuerliche Schätzung des Nachlasses deswegen abgewiesen wird, weil die Verhältnisse zum Todestag entscheidend seien. Entscheidungstexte 1 Ob 109/60 Entscheidungstext OGH 06.04.1960 1 Ob 109/60 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784AußStrG §162EGZPO ArtXLII IFZPO §228 B 3ee
Rechtssatz: Über den Pflichtteilsausweis und somit auch darüber, ob infolge Mangels eines Nachlaßvermögens die Erbringung eines Pflichtteilsausweises zu entfallen hat, entscheidet das Verlassenschaftsgericht selbständig. Beendet das Verlassenschaftsgericht ohne Durchführung eines Verfahrens nach den §§ 784 bis 789 ABGB., dann bleibt auch den minderjährigen Noterben ebenso die den großjäh... mehr lesen...
Norm: AußStrG §77 Z2AußStrG §131AußStrG §162
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 131 AußStrG ist auch auf Noterben, deren Person bekannt, deren Aufenthalt jedoch unbekannt ist, sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 9/59 Entscheidungstext OGH 21.01.1959 6 Ob 9/59 Veröff: SZ 32/13 = EvBl 1959/106 S 184 6 Ob 322/61 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AußStrG §162AußStrG §165NZwG §1 Abs1 litd
Rechtssatz: Das Notariatszwangsgesetz wollte nur die Gültigkeit jener Verträge und Rechtshandllungen regeln, die nicht in einer Form abgeschlossen werden, die nach anderen Gesetzesbestimmungen die Rechtsgültigkeit dieser Verträge und Rechtshandlungen außer Zweifel stellt. Zur Beurkundung von Erbteilsübereinkommen- und Pflichtteilsübereinkommen und insbesondere auch zur Beurkundung von Abkommen, di... mehr lesen...
Norm: ABGB §775ABGB §783AußStrG §162AußStrG §174 DZPO §226ZPO §228 C3
Rechtssatz: Solange der Nachlaß nicht eingeantwortet ist, kommt eine persönliche Heranziehung von Miterben zur Ergänzung des Pflichtteiles mittels Leistungsklage nicht in Frage. Auch eine Feststellungsklage, die auf die Feststellung des Pflichtteilsrechtes gerichtet ist, ist nicht möglich. Entscheidungstexte 7 Ob 451/55 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §162
Rechtssatz: Keine Auszahlung der zur Sicherstellung des Pflichtteilsanspruches eines minderjährigen Miterben erliegenden Betrages vor rechtskräftiger Beendigung des Prozesses, mit dem der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteiles geltend gemacht wurde. Entscheidungstexte 2 Ob 370/65 Entscheidungstext OGH 02.12.1950 2 Ob 370/65 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §951AußStrG §162AußStrG §167
Rechtssatz: Die Pflichtteilsansprüche erwachsener Noterben sind nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Dies gilt insbesondere auch für die Anrechnung von Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Die bei Klang II/1 S 707, vertretene Rechtsansicht, dass die Erhebung der Pflichtteilsklage eine Berechnung des Nachlasses durch Schätzung der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §786AußStrG §149AußStrG §162AußStrG §178
Rechtssatz: Insolange der Pflichtteilsanspruch Pflegebefohlener nicht gesichert ist, ist eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG nicht zu erteilen. Entscheidungstexte 3 Ob 325/34 Entscheidungstext OGH 17.04.1934 3 Ob 325/34 SZ 16/185 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...