Norm
AußStrG §11 Abs2 B2Rechtssatz
Keine Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses gegen einen Beschluß des Abhandlungsgerichtes, wonach zur Ausmessung der Pflichteile der Noterben das gesamte Nachlaßvermögen des Erblassers unter Berücksichtigung sämtlicher zu Lebzeiten von ihm veräußerten Vermögensbestandteile zu schätzen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007157Dokumentnummer
JJR_19600601_OGH0002_0010OB00180_6000000_001