RS OGH 1960/6/1 1Ob180/60

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Veröffentlicht am 01.06.1960
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Norm

AußStrG §11 Abs2 B2
AußStrG §162

Rechtssatz

Keine Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses gegen einen Beschluß des Abhandlungsgerichtes, wonach zur Ausmessung der Pflichteile der Noterben das gesamte Nachlaßvermögen des Erblassers unter Berücksichtigung sämtlicher zu Lebzeiten von ihm veräußerten Vermögensbestandteile zu schätzen sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007157

Dokumentnummer

JJR_19600601_OGH0002_0010OB00180_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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