Norm
AußStrG §162Rechtssatz
§ 162 AußStrG kann keinesfalls dahin verstanden werden, daß es im freien, durch das Gesetz nicht näher bestimmten Ermessen des Gerichtes gelegen wäre, ob es den Pflichtteilsausweis fordern will oder nicht; vielmehr legt das Gesetz ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit fest, daß das Abhandlungsgericht den Pflichtteilsausweis dann abfordern muß, wenn nach der Aktenlage unsicher ist, ob ein Minderjähriger in seinem Pflichtteil verletzt wird (gegen JBl 1955,476).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008295Dokumentnummer
JJR_19871103_OGH0002_0040OB00589_8700000_001